Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV 2021) : Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV 2021) : Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
Nachhaltigkeitsanforderungen
Teil 3
Nachweis
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
Nachhaltigkeitsnachweise
Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 20 Anerkannte Zertifikate
- 1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 (1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
- 1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist, - 2.
sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 11 Absatz 2 verpflichtet haben, - a)
bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 11 und 14 zu erfüllen, - b)
Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und - c)
diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
- 3.
sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen, - 4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren: - a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem, - b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse, - c)
im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und - d)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verordnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Rohstoffe für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auszuweisen, und
- 5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
- 1.
sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben, - 2.
die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und - 3.
die Kontrollen nach § 34 keine anderslautenden Erkenntnisse erbracht haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach dieser Verordnung gelten.
(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
- 2.
Zertifikate nach § 25 (1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.
- 3.
Zertifikate nach § 26 (1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
- 1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist, - 2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder - 3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) § 17 ist entsprechend anzuwenden.
§ 21 Ausstellung von Zertifikaten
- 1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist, - 2.
sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 11 Absatz 2 (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
- 1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, - 2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen - a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, - b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und - c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,
- 3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 12 erfüllt, und - 4.
die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllen.
(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-
Teilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.- a)
bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 11 (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
- 1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, - 2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen - a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, - b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und - c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,
- 3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 12 erfüllt, und - 4.
die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllen.
(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-
Teilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, - 2.
das Datum der Ausstellung, - 3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, - 4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, - 5.
die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, - 6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt wurde, - 7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüssige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist, - 8.
die folgenden Bestätigungen: - a)
die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen, - b)
die Bestätigung des Energiegehalts der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Megajoule, - c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, - d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist, - e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschreiten würden, und - f)
die Bestätigung der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwerte der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
- 9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe weitergegeben werden, und - 10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13 Absatz 3.
(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
- b)
Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und - c)
diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
- 3.
sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen, - 4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren: - a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 § 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
- 1.
bewaldete Flächen, - 2.
Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder - 3.
Naturschutzzwecken dienende Flächen.
(3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
(4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.
(5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen oder von Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, muss die Einhaltung von Überwachungs- und Bewirtschaftungsplänen nachgewiesen werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informationen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 14 bis 19 zu melden.
(6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2 bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.
(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nachweislich nicht zuwiderlaufen.
§ 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, müssen nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten. Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass
- 1.
die Erntetätigkeiten legal sind, - 2.
auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung stattfindet, - 3.
Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fachbehörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen, geschützt sind, - 4.
bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu vermeiden, und - 5.
durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert werden.
(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse müssen die folgenden Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erfüllen:
- 1.
das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Übereinkommens von Paris und hat einen beabsichtigten nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und der gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet wird, oder - 2.
das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Übereinkommens von Paris und hat nationale oder subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und erbringt Nachweise dafür, dass die für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.
(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig verbessert werden.
§ 6 Treibhausgaseinsparung
(1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung
- 1.
mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, - 2.
mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder - 3.
mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat.
(2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Biomasse-Brennstoffen produzierten Stroms
- 1.
mindestens 70 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2021 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen worden ist, - 2.
mindestens 80 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen worden ist.
(3) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgenden Methoden:
- 1.
ist für flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe gemäß Anhang VI Teil B Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissionswert auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen für diese flüssigen Biobrennstoffe oder diese Biomasse-Brennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts, - 2.
durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C für flüssige Biobrennstoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biomasse-Brennstoffe festgelegten Methode berechnet wird, - 3.
durch Verwendung - a)
eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und - b)
der nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren,
- 4.
durch Verwendung - a)
eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und - b)
der nach der Methode in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren oder
- 5.
durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemission werden in der Datenbank der zuständigen Behörde ausgewiesen.
- b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse, - c)
im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 (1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.
(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die
- 1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind, - 2.
nur deshalb Abfälle sind, weil - a)
sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind, - b)
sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder - c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.
(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.
(4) Bewaldete Flächen sind:
- 1.
Primärwälder, - 2.
Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und - 3.
sonstige naturbelassene Flächen, - a)
die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind, - b)
auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und - c)
auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in der für die Anlage nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes jeweils anzuwendenden Fassung.(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.
(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest sind.
(10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden sind.
(11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.
(12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.
(13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum gasförmig sind.
(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.
(15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand
- 1.
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder - 2.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.
(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und
- 1.
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder - 2.
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 6 Absatz 2 aufweist.
(18) Kulturflächen sind
- 1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder - 2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.
(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.
(21) Letzte Schnittstellen sind
- 1.
im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder - 2.
im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrennstoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten.
(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.
(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.
(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.
(25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
- 1.
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder - 2.
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
(26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft.
(27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(29) Schnittstellen sind
- 1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen - a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder - b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
- 2.
Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und verarbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe als flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Biobrennstoffe zur Stromerzeugung erreicht wird, oder - 3.
letzte Schnittstellen.
(30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinsparung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.
(32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern.
(33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und Vertrieb der Biomasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
- d)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verordnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 (1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung
- 1.
mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, - 2.
mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder - 3.
mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat.
(2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Biomasse-Brennstoffen produzierten Stroms
- 1.
mindestens 70 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2021 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen worden ist, - 2.
mindestens 80 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen worden ist.
(3) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgenden Methoden:
- 1.
ist für flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe gemäß Anhang VI Teil B Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissionswert auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen für diese flüssigen Biobrennstoffe oder diese Biomasse-Brennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts, - 2.
durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C für flüssige Biobrennstoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biomasse-Brennstoffe festgelegten Methode berechnet wird, - 3.
durch Verwendung - a)
eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und - b)
der nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren,
- 4.
durch Verwendung - a)
eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und - b)
der nach der Methode in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren oder
- 5.
durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemission werden in der Datenbank der zuständigen Behörde ausgewiesen.
- 5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.
- 1.
sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben, - 2.
die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und - 3.
die Kontrollen nach § 34 (1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. Dies ist auch in den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 22 Inhalt der Zertifikate
- 1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, - 2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende, - 3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist, - 4.
im Falle der Verwendung von - a)
Biomasse-Brennstoffen - aa)
die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt, - bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und - cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
- b)
flüssigen Biobrennstoffen - aa)
die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet, - bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und - cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
- 5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und - 6.
die Art der Treibhausgasberechnung.
§ 23 Folgen fehlender Angaben
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, - 2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende, - 3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist, - 4.
im Falle der Verwendung von - a)
Biomasse-Brennstoffen - aa)
die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt, - bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und - cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
- b)
flüssigen Biobrennstoffen - aa)
die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet, - bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und - cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
- 5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und - 6.
die Art der Treibhausgasberechnung.
§ 24 Gültigkeit der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, - 2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende, - 3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist, - 4.
im Falle der Verwendung von - a)
Biomasse-Brennstoffen - aa)
die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt, - bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und - cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
- b)
flüssigen Biobrennstoffen - aa)
die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet, - bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und - cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
- 5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und - 6.
die Art der Treibhausgasberechnung.
§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate
- 1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist, - 2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder - 3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
- 1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist, - 2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder - 3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
Zertifizierungsstellen
Teil 4
Zentrales Register
Zentrales Register
Teil 5
Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen