Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) : Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Wahl des Personalrates
Wahl des Personalrates
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
§ 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Vierter Abschnitt
Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten
Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten
Zweiter Teil
Wahl des Bezirkspersonalrates
Wahl des Bezirkspersonalrates
Dritter Teil
Wahl des Hauptpersonalrates
Wahl des Hauptpersonalrates
Vierter Teil
Wahl des Gesamtpersonalrates
Wahl des Gesamtpersonalrates
Fünfter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
Sechster Teil
Besondere Verwaltungszweige
Besondere Verwaltungszweige
Siebter Teil
Schlußvorschriften
Schlußvorschriften