Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994 (BSV 1994)

Eingangsformel

Auf Grund
-
des § 69 Abs. 2

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

und des § 160

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261),
-
der §§ 255b

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
2.
für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.

und 275b

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,
-
des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und
-
der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
-
des § 17 Abs. 2 Satz 1

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) angefügt worden ist,
-
des § 188

(1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.

(2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) und
-
der §§ 259c und 281b

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund des § 120 Nr. 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.
die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
3.
das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 1994 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.

§ 2 Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1994 an 33,34 Deutsche Mark.

§ 3 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0364.

§ 4 Pflegegeld

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1994 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 376 Deutsche Mark und 1.506 Deutsche Mark monatlich.

§ 5 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1992 beträgt 46.820 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1994 beträgt 51.877 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 6 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994 47.040 Deutsche Mark jährlich und 3.920 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994 36.960 Deutsche Mark jährlich und 3.080 Deutsche Mark monatlich.

§ 7 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1994
1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 91.200 Deutsche Mark jährlich und 7.600 Deutsche Mark monatlich,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 112.800 Deutsche Mark jährlich und 9.400 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1994
1.
in der Rentenversicherung der Arbeit und der Angestellten 70.800 Deutsche Mark jährlich und 5.900 Deutsche Mark monatlich,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 87.600 Deutsche Mark jährlich und 7.300 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 8 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1994 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1994
1.in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a)von Entgeltpunkten in Beiträge9.960,3840,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge7.713,4547,
b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001003977,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001296436,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)von Entgeltpunkten in Beiträge13.228,6350,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge10.244,4320,
b)von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000755936,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0000976140.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

§ 9 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0364.

Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 1. Januar 1994 und
1.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 19901,8595947,
2.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 19911,6163779,
3.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 19911,4710746,
4.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 19921,3175386,
5.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 19921,2023391,
6.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 19931,1332440,
7.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 19931,0363693.

§ 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert
19921,4393
19941,2913

§ 11 Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1992 um die folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
199268.83162.75960.16047.06739.046
Chemische Industrie (Tabelle 2)
199260.40655.08052.79841.30834.267
Metallurgie (Tabelle 3)
199256.55851.56849.43438.67732.082
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
199259.91354.62752.36540.96933.986
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
199256.58051.59049.45438.68932.097
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
199261.06555.68053.37441.75634.640
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
199260.02054.72752.46141.04334.046
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
199250.01945.60843.72134.20428.376
Textilindustrie (Tabelle 9)
199250.33245.89143.99134.41628.552
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
199253.32948.62546.61236.46630.251
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
199262.73457.20154.83442.90035.586
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
199250.20645.48443.46533.27827.036
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
199239.77236.26534.76327.19722.563
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
199248.16143.94042.13233.02427.443
Verkehr (Tabelle 15)
199262.73057.26954.93243.15635.941
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
199254.84150.06648.02337.72931.419
Handel (Tabelle 17)
199246.10142.11440.40631.80426.532
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
199245.63241.09539.15429.36723.368
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
199248.80743.95141.87231.40724.991
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
199243.09438.88337.08228.00322.440
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
199247.67543.48941.69632.67127.142
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
199242.97239.20237.59129.46624.484
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
199249.62145.24643.37133.93528.150
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1994 um die folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Vorläufige Werte
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
199476.26569.53766.65752.15043.263
Chemische Industrie (Tabelle 2)
199466.93061.02958.50045.76937.968
Metallurgie (Tabelle 3)
199462.66657.13754.77342.85435.547
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
199466.38460.52758.02045.39437.656
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
199462.69157.16254.79542.86735.563
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
199467.66061.69359.13846.26638.381
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
199466.50260.63858.12745.47637.723
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
199455.42150.53448.44337.89831.441
Textilindustrie (Tabelle 9)
199455.76850.84748.74238.13331.636
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
199459.08953.87751.64640.40433.518
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
199469.50963.37960.75647.53339.429
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
199455.62850.39648.15936.87229.956
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
199444.06740.18238.51730.13425.000
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
199453.36248.68646.68236.59130.407
Verkehr (Tabelle 15)
199469.50563.45460.86547.81739.823
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
199460.76455.47353.20941.80434.812
Handel (Tabelle 17)
199451.08046.66244.77035.23929.397
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
199450.56045.53343.38332.53925.892
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
199454.07848.69846.39434.79927.690
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
199447.74843.08241.08731.02724.864
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
199452.82448.18646.19936.19930.073
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
199447.61343.43641.65132.64827.128
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
199454.98050.13348.05537.60031.190

§ 12 Erstattung an die Deutsche Bundespost

Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark für jeden Zahlfall.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
2.
für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.

(2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.
die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
3.
das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

§ 6 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

§ 9 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0364.