Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (DWG) : Rechte Dritter
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (DWG) : Rechte Dritter
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Grundlagen der Anstalt
Grundlagen der Anstalt
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2
Gestaltung der Sendungen
Gestaltung der Sendungen
Unterabschnitt 3
Erfüllung der Aufgaben
Erfüllung der Aufgaben
Unterabschnitt 4
Rechte Dritter
Rechte Dritter
§ 16 Verlautbarungsrecht
§ 17 Sendezeit für Dritte
§ 18 Gegendarstellung
- 1.
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder - 2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.
Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.
§ 19 Eingaben und Beschwerden
§ 20 Anrufungsrecht
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.
(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.
(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.
(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.
(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.
(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.
(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.
§ 21 Beweissicherung
Unterabschnitt 5
Verantwortung für Sendungen
Verantwortung für Sendungen
Abschnitt 2
Struktur der Anstalt
Struktur der Anstalt
Abschnitt 3
Finanzierung der Anstalt
Finanzierung der Anstalt
Abschnitt 4
Aufsicht
Aufsicht
Abschnitt 5
Datenschutz
Datenschutz