Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrV 1)
Eingangsformel
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
- 1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden; - 2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden; - 3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden, - 4.
bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 1 Umfang der Kostenmasse
Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus
- 1.
Grunderwerbskosten, - 2.
Baukosten, - 3.
Verwaltungskosten.
(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören
- 1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten, - 2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.
(3) (weggefallen)
- 1.
diejenigen Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen erforderlich sind, - 2.
diejenigen Maßnahmen, die infolge der Herstellung einer neuen Kreuzung oder einer Maßnahme nach § 3 (1) Zu den Grunderwerbskosten gehören
- 1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten, - 2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.
(3) (weggefallen)
- 3.
den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, daß die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen.
(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören
- 1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten, - 2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.
(3) (weggefallen)
§ 2 Zusammensetzung der Kostenmasse
- 1.
Grunderwerbskosten, - 2.
Baukosten, - 3.
Verwaltungskosten.
§ 3 Grunderwerbskosten
- 1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten, - 2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.
(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen
- 1.
Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden; - 2.
für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.
(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.
(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.
(5) (weggefallen)
§ 4 Baukosten
- 1.
Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden; - 2.
für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.
§ 5 Verwaltungskosten
§ 6 Übergangsregelung
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)
Bauleistungen
Nr. | Leistung |
---|---|
1 | Ausführungsplanung |
2 | Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen |
3 | Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch |
4 | Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch |
5 | Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2 |
6 | Erdung von Oberleitungen |
7 | Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen |
8 | Umweltfachliche Baubegleitung |
9 | Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen |
10 | Kampfmittelsondierung |
11 | Maßnahmen an Versorgungsleitungen |
12 | Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter |
13 | Bauvermessung |
14 | Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen |
15 | Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten |
16 | Verkehrslenkungsmaßnahmen |
17 | Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung |
18 | Prüfungen des Auftragnehmers |
19 | Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds |
20 | Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum |
21 | Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung |
22 | Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung |
23 | Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte |
24 | Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern |
25 | Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme |
26 | 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken |
27 | Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers |
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1)
Verwaltungsleistungen
Nr. | Leistung |
---|---|
1 | Grundlagenermittlung und Vorplanung |
2 | Entwurfsplanung |
3 | Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz |
4 | Genehmigungsplanung |
5 | Vorbereitung der Vergabe |
6 | Mitwirkung bei der Vergabe |
7 | Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen |
8 | Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1 |
9 | Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen |
10 | Festlegung des geodätischen Referenzsystems |
11 | Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit |
12 | Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans |
13 | Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung |
14 | Kontrollprüfungen des Aufraggebers |
15 | Kontrollvermessung des Auftraggebers |
16 | Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers |
17 | Abnahmen von Bauteilen und Leistungen |
18 | Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen |
19 | Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung |
20 | Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement |
21 | Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen |
22 | Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall |
23 | Versicherungsprämien |
24 | Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kassenwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung |
25 | Öffentlichkeitsarbeit |