Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (ELV 2004)

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind Bundesbeamte.

(2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse.

(3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzuschließen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 88 des Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen,
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.

des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), von denen Absatz 4 Nr. 1 durch Artikel 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) und Absatz 5 durch Artikel 263 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

§ 1

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

Geltungsbereich
§ 2Zuständigkeiten
§ 3Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit
§ 4Laufbahnen, Ämter
§ 5Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
§ 6Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
§ 7Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren
§ 8Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre
§ 9Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre
§ 10Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer
§ 11Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
§ 12Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
§ 13Stellenausschreibung
§ 14

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

Laufbahnwechsel
§ 15Probezeit
§ 16Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung
§ 17Beförderung
§ 18

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Aufstieg
§ 19

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Praxisaufstieg
§ 20

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 21Dienstliche Beurteilung
§ 22Fortbildung
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.

des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 2 Zuständigkeiten

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.

§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.
(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

§ 4 Laufbahnen, Ämter

(1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12
§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

(1) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Laufbahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Bundesbahnrätin/Bundesbahnrat,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 14Bundesbahnoberrätin/Bundesbahnoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender Bundesbahndirektor,
d)Besoldungsgruppen A 16 und B 2Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,
e)Besoldungsgruppen A 16 und B 3Ministerialrätin/Ministerialrat,
f)Besoldungsgruppe B 3Vizepräsidentin/Vizepräsident.

(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungspräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsidentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen aus:

1.
Leiten und Führen von Organisationseinheiten und
2.
Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem höheren Dienst zugeordnet werden können.

(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 10Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,
b)Besoldungsgruppe A 11Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann
c)Besoldungsgruppe A 12Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat
b)Besoldungsgruppe A 13Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führungs- und Leitungsaufgaben und
2.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 10Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b)Besoldungsgruppe A 11Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,
c)Besoldungsgruppe A 12Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,
d)Besoldungsgruppe A 13Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führungs- und Leitungsaufgaben,
2.
Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 7Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,
b)Besoldungsgruppe A 8Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,
c)Besoldungsgruppe A 9Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
2.
Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und
3.
Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 7Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,
b)Besoldungsgruppe A 8Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,
c)Besoldungsgruppe A 9Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,
2.
Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und
3.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 8Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b)Besoldungsgruppe A 9Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2.
Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3.
Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 8Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister,
b)Besoldungsgruppe A 9Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,
2.
Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
3.
Führung von Gruppen und Teams und
4.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3)Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 4Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher,
b)Besoldungsgruppen A 5 und A 6Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und
2.
Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.

. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.
(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.
(3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

(1) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Laufbahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Bundesbahnrätin/Bundesbahnrat,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 14Bundesbahnoberrätin/Bundesbahnoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender Bundesbahndirektor,
d)Besoldungsgruppen A 16 und B 2Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,
e)Besoldungsgruppen A 16 und B 3Ministerialrätin/Ministerialrat,
f)Besoldungsgruppe B 3Vizepräsidentin/Vizepräsident.
(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungspräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsidentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen aus:
1.
Leiten und Führen von Organisationseinheiten und
2.
Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem höheren Dienst zugeordnet werden können.
(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

und 19

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

oder durch Übernahme nach § 20

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

.

§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 10Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,
b)Besoldungsgruppe A 11Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann
c)Besoldungsgruppe A 12Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat
b)Besoldungsgruppe A 13Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Führungs- und Leitungsaufgaben und
2.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

und 19

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

oder durch Übernahme nach § 20

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

.

§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 10Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b)Besoldungsgruppe A 11Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,
c)Besoldungsgruppe A 12Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,
d)Besoldungsgruppe A 13Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Führungs- und Leitungsaufgaben,
2.
Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

und 19

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

oder durch Übernahme nach § 20

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

.

§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 7Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,
b)Besoldungsgruppe A 8Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,
c)Besoldungsgruppe A 9Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
2.
Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und
3.
Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

und 19

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

oder durch Übernahme nach § 20

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

.

§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 7Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,
b)Besoldungsgruppe A 8Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,
c)Besoldungsgruppe A 9Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,
2.
Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und
3.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

.

§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 8Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b)Besoldungsgruppe A 9Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2.
Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3.
Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

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§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 8Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister,
b)Besoldungsgruppe A 9Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,
2.
Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
3.
Führung von Gruppen und Teams und
4.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

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§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3)Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 4Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher,
b)Besoldungsgruppen A 5 und A 6Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und
2.
Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.

§ 13 Stellenausschreibung

(1) Arbeitsplätze, die bei der Gesellschaft besetzt werden sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

genannten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.
(2) Zur Ausübung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Entscheidungen und Maßnahmen regelt die Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren unter Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsätze im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. § 93

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 14 Laufbahnwechsel

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3

(1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.

(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.

(3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 15 Probezeit

Dienstzeiten der in § 1

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft.

§ 16 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung

(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt.
(2) Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes.
(3) Dienstzeiten der in § 1

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen hat.
(4) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die Gesellschaft.
(5) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer der Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten zulassen.

§ 17 Beförderung

(1) Beurlaubung und Zuweisung stehen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen.
(2) § 12

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten.

§ 18 Aufstieg

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.
(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.
(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 19 Praxisaufstieg

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert
1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres
1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4

(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1.
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 21 Dienstliche Beurteilung

(1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.

§ 22 Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Gesellschaft geregelt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für Tätigkeiten bei der Gesellschaft dienen. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sich auch durch eigene Fortbildung über die Anforderungen bei der Gesellschaft im Rahmen ihrer Laufbahnaufgaben und -funktionen zu unterrichten, soweit dies der Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können hierfür von der Gesellschaft vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind von der Gesellschaft zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind Bundesbeamte.

(2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse.

(3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzuschließen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 88 des Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen,
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.

§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 13 Stellenausschreibung

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

§ 14 Laufbahnwechsel

(1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.

(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.

(3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

§ 15 Probezeit

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 16 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 17 Beförderung

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

§ 18 Aufstieg

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1.
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

§ 4 Laufbahnen, Ämter
§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

(1) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Laufbahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Bundesbahnrätin/Bundesbahnrat,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 14Bundesbahnoberrätin/Bundesbahnoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender Bundesbahndirektor,
d)Besoldungsgruppen A 16 und B 2Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,
e)Besoldungsgruppen A 16 und B 3Ministerialrätin/Ministerialrat,
f)Besoldungsgruppe B 3Vizepräsidentin/Vizepräsident.

(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungspräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsidentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen aus:

1.
Leiten und Führen von Organisationseinheiten und
2.
Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem höheren Dienst zugeordnet werden können.

(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 10Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,
b)Besoldungsgruppe A 11Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann
c)Besoldungsgruppe A 12Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat
b)Besoldungsgruppe A 13Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führungs- und Leitungsaufgaben und
2.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 10Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b)Besoldungsgruppe A 11Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,
c)Besoldungsgruppe A 12Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,
d)Besoldungsgruppe A 13Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führungs- und Leitungsaufgaben,
2.
Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 7Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,
b)Besoldungsgruppe A 8Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,
c)Besoldungsgruppe A 9Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
2.
Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und
3.
Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 7Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,
b)Besoldungsgruppe A 8Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,
c)Besoldungsgruppe A 9Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,
2.
Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und
3.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 8Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b)Besoldungsgruppe A 9Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2.
Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3.
Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 8Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister,
b)Besoldungsgruppe A 9Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,
2.
Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
3.
Führung von Gruppen und Teams und
4.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3)Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 4Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher,
b)Besoldungsgruppen A 5 und A 6Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und
2.
Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.

§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.

(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.