Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG 2016) : Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3
Konformität der Betriebsmittel
Konformität der Betriebsmittel
Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 21 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfahren durch.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
die Anforderungen an die notifizierende Behörde, - 2.
das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle, - 3.
die Anforderungen an die notifizierte Stelle, - 4.
die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle, - 5.
die Überwachung von notifizierten Stellen sowie - 6.
den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durchführen.
Abschnitt 5
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen