Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO 2012)
Eingangsformel
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des § 6 Absatz 3 Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
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der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann, - 3.
der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt, - 4.
der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, - 5.
der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat, - 6.
der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 erfüllt werden.
(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befähigt ist.
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des § 2 Nummer 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates
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zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Richtlinie 88/599/EWG (ABl. EG Nr. L 274 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen - a)
über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Verordnungen, - b)
über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise und Fahrtenschreiber, - c)
über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal sowie Ausnahmen von den Vorschriften über die ununterbrochene Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, - d)
über die Benutzung von Fahrzeugen und, - e)
soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können,
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, in den Artikeln 3, 21 bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und in deren Anhängen anheimgestellt oder auferlegt wird, - 1a.
(weggefallen) - 2.
zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen - a)
über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens, - b)
über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise, - c)
über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal, - d)
über die Nichtanwendung des AETR und anderweitige Vereinbarungen und, - e)
soweit es zur Durchsetzung des AETR erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können,
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3, 4 und 10 Abs. 1 sowie Artikel 12 Abs. 1 des AETR und in dessen Anhängen anheimgestellt oder auferlegt wird, - 3.
zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals, Rechtsverordnungen - a)
über Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Schichtzeiten, - b)
über Ruhezeiten und Ruhepausen, - c)
über die Ausrüstung mit Fahrtenschreibern und ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise und - d)
über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen, - e)
über die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelungen über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Fahrtunterbrechungen,
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zur Führung eines zentralen Registers zum Nachweis der ausgestellten, abhanden gekommenen und beschädigten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten (Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister) eine Rechtsverordnung zu erlassen über - a)
die Speicherung der Identifizierungsdaten der Fahrer, Techniker, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Speicherung der Identifizierungsdaten der ausgestellten, verlorenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten, - b)
die Übermittlung der Identifizierungsdaten, mit Ausnahme biometrischer Daten, an die öffentlichen Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften oder für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, - c)
den automatisierten Abruf der Identifizierungsdaten, mit Ausnahme biometrischer Daten, durch die vorgenannten Stellen und zur Gewährleistung des Datenschutzes, insbesondere einer Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, und der Datensicherheit, - d)
die Löschung der Daten spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Karte,
zu erlassen.
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
Inhaltsübersicht
§ 1 (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung. (2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
| Ziel und Inhalt der Ausbildung |
§ 2 (1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden. (2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. | Art und Umfang der Ausbildung |
§ 3 | Allgemeine Ausbildungsgrundsätze |
§ 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Theoretischer Unterricht |
§ 5 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen. (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen. (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6. (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen. (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat. (8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird. (9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen. (10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen. (11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. | Praktischer Unterricht |
§ 5a | Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung |
§ 5b | Evaluierung |
§ 6 (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind. (2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln. | Abschluss der Ausbildung |
§ 7 | Ausnahmen |
§ 8 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 9 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen |
Anlage 2.1 (zu § 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden) |
Anlage 2.2 (zu § 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden) |
Anlage 2.3 (zu § 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) |
Anlage 2.4 (zu § 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden) |
Anlage 2.5 (zu § 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden) |
Anlage 2.6 (zu § 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden) |
Anlage 2.7 (zu § 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden) |
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) | Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff |
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen. (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen. (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6. (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen. (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat. (8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird. (9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen. (10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen. (11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. | Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen |
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen. (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen. (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6. (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen. (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat. (8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird. (9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen. (10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen. (11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. | Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE |
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) | Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE |
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) | Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit |
Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend. (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig. (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen: (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. | Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B |
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
- 1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen, - 2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften, - 3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr, - 4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, - 5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und - 6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
- Klasse AM:
- –
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - –
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - –
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
- Klasse A1:
- –
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, - –
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
- Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit - a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und - b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
- Klasse A:
- –
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und - –
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
- Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). - Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. - Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug - –
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, - –
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
- Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). - Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Außerdem berechtigt
- 1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2, - 2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM, - 3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM - 4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L, - 5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, - 6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, - 7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, - 8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1, - 9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE, - 10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE, - 11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen
- –
die ganz oder teilweise mit - a)
Strom, - b)
Wasserstoff, - c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), - d)
Flüssiggas (LPG), - e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
- –
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, - –
für die Güterbeförderung und - –
ohne Anhänger,
- –
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und - –
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
- 1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, - 2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei, - 3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, - 5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, - 6.
Krankenkraftwagen, - 7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, - 8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge, - 9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, - 10.
Spezialisierte Verkaufswagen, - 11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, - 12.
Leichenwagen und - 13.
Wohnmobile.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
- 1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, - 2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege, - 3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, - 4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, - 5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und - 7.
Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
(7) (weggefallen)
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
§ 4 Theoretischer Unterricht
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
§ 5 Praktischer Unterricht
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T.
(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.
(4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins. Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist.
(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das
- 1.
über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder - 2.
im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss.
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
§ 5b Evaluierung
§ 6 Abschluss der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
- 1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen, - 2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften, - 3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr, - 4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, - 5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und - 6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
§ 7 Ausnahmen
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
- 1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen, - 2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften, - 3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr, - 4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, - 5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und - 6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
§ 4 Theoretischer Unterricht
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
§ 5 Praktischer Unterricht
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
(3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:
(5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 5b Evaluierung
Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.
§ 6 Abschluss der Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
- 1.
die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
- 1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
- 2.
die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, - 3.
die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, - 4.
die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, - 2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest, - 3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, - 4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe, - 5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.
(3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.
(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.
(5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.
- 5.
dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 (1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden. Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10, wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden ist. Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, ergibt sich der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus § 6. Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gültig.
(2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, darf ein Dienstführerschein ausgehändigt werden, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 neu erteilt werden.
(3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.
- 6.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird, - 7.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird, - 8.
die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T.
(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.
(4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins. Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist.
(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das
- 1.
über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder - 2.
im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss.
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet, - 2.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, - 3.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht, - 4.
entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt, - 5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt, - 6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 7.
entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, - 7a.
ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet, - 7b.
einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, - 8.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt, - 9.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht, - 10.
entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt, - 11.
entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht, - 12.
entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 13.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, - 14.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 15.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt, - 16.
entgegen § 35 Absatz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet, - 17.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, - 18.
entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt, - 19.
entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 20.
entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeichnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt, - 21.
entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 22.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt, - 23.
einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder - 24.
entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.
- 1.
entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
- 2.
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
- 3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 4.
entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 5.
entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 6.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 7.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet, - 2.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, - 3.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht, - 4.
entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt, - 5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt, - 6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 7.
entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, - 7a.
ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet, - 7b.
einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, - 8.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt, - 9.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht, - 10.
entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt, - 11.
entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht, - 12.
entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 13.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, - 14.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 15.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt, - 16.
entgegen § 35 Absatz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet, - 17.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, - 18.
entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt, - 19.
entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 20.
entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeichnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt, - 21.
entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 22.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt, - 23.
einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder - 24.
entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.
- 1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 2.
entgegen § 5 Absatz 3 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 3.
entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 4.
entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 5.
entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
- 6.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
die Unterweisung nach Absatz 5, - 2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie - 3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 4)
Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Persönliche Voraussetzungen - a)
Körperliche Fähigkeiten Sehfähigkeit – Sehtest Bedeutung von Gesundheit und Fitness - b)
Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten Krankheiten und Gebrechen Aufmerksamkeitsdefizite Konzentrationsmängel Alkohol, Drogen und Medikamente Ermüden und Ablenkung - c)
Psychische und soziale Voraussetzungen Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Fahren und Straßenverkehr Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.
- 2.
Risikofaktor Mensch - a)
Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren - b)
Selbstbilder realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung - c)
Fahrideale und Fahrerrollen.
- 3.
Rechtliche Rahmenbedingungen - a)
Führen von Kraftfahrzeugen Fahrerlaubnisklassen Führerschein auf Probe - b)
Zulassung von Fahrzeugen zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge Erlöschen der Betriebserlaubnis - c)
Fahrzeuguntersuchungen - d)
Versicherungen Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko Insassenunfall Rechtsschutz - e)
Fahrzeugpapiere und Führerschein Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis Nachweis über Abgasuntersuchung Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
- 1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder - 2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder - 3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder - 4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- 1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, - 2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder - 3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
- 1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder - 2.
die Vorführung des Fahrzeugs
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
- 1.
für diese Teileund die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder - 2.
für diese Teile - a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder - b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
- 3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder - 4.
für diese Teile - a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, - b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und - c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
- 1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und - 2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
- f)
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.
- 4.
Straßenverkehrssystem und seine Nutzung - a)
Verkehrswege und ihre Bedeutung Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße - b)
Grundregel § 1 (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
- 1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen, - 2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften, - 3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr, - 4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, - 5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und - 6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
- c)
Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen) Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel Stau.
- 5.
Vorfahrt und Verkehrsregelungen
Verhalten- –
bei besonderen Verkehrslagen - –
an Kreuzungen und Einmündungen - –
bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte
- –
Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen) - –
Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen - –
Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr - –
Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken - –
Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten - –
Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.
- 6.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge - a)
Verkehrszeichen und -einrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen Wissen um die Systematik und Logik Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten - b)
Bahnübergänge Sicherheits- und Umweltbewusstsein – Verhalten an Bahnübergängen.
- 7.
Andere Teilnehmer im Straßenverkehr - a)
Besonderheiten und Verhalten gegenüber - –
öffentlichen Verkehrsmitteln - –
Bussen/Schulbussen - –
Taxen - –
Pkw und Motorradfahrern - –
Radfahrern - –
großen und schweren Fahrzeugen - –
Fußgängern - –
Kindern und älteren Menschen - –
Behinderten
- b)
Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten - c)
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung - –
verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30 - –
bauliche Maßnahmen.
- 8.
Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise - a)
Bedeutung der Geschwindigkeit situationsangepasste Geschwindigkeit Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten - b)
Vorausschauendes Verhalten - c)
Sicherheitsabstände - d)
Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen - e)
Lärmschutz - f)
Geschwindigkeitsvorschriften - g)
Warnzeichen.
- 9.
Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung - a)
Einfahren, Anfahren - b)
Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen - c)
Nebeneinanderfahren - d)
Abbiegen - e)
Wenden - f)
Rückwärtsfahren - g)
Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch - –
Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern - –
Verkehrsbeobachtung üben - –
Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern - –
Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.
- 10.
Ruhender Verkehr Zu wenig Straßenraum – zu viele Autos - a)
Ruhender Verkehr Halten und Parken Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs - b)
Ein- und Aussteigen Sichern des Fahrzeugs - c)
Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge - d)
Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.
- 11.
Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften - a)
Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen - b)
Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen Blaues und gelbes Blinklicht Sonderrechte - c)
Verhalten nach Verkehrsunfall Absichern und Hilfeleistung für Verletzte Verpflichtungen - d)
Ahndung von Fehlverhalten Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe - e)
Fahreignungsregister Fahreignungs-Bewertungssystem - f)
Entzug der Fahrerlaubnis - g)
Verlust des Versicherungsschutzes Schadenersatz, Regress - h)
Begutachtungsstelle für Fahreignung Medizinisch-psychologische Untersuchung.
- 12.
Lebenslanges Lernen - a)
Besondere Risikofaktoren bei - –
Fahranfängern - –
Jungen Fahrern - –
Älteren Fahrern
- b)
Hilfen insbesondere durch - –
Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe) - –
Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem) - –
Erfahrungsaustausch für Fahranfänger
- c)
Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr - d)
Verkehrssicherheit durch Weiterbildung - e)
Sicherheitstraining - f)
Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.
Anlage 2.1 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug - a)
Persönliche Voraussetzungen - –
Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder - –
Körperliche Voraussetzungen - –
Fitness
- b)
Schutz des Fahrers/Beifahrers Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz - c)
Betriebs- und Verkehrssicherheit Prüfung, Wartung und Pflege Technische Veränderungen am Motorrad Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln „Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades - d)
Umweltschonung Bleifreier Kraftstoff, Katalysator Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out) Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.
- 2.
Besonderes Verhalten beim Motorradfahren - a)
Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:
Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse- b)
Fahrbahn „lesen“ Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub /
Schmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher /
Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn- c)
Sehen und gesehen werden Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens - d)
Mitnahme von Personen Kinder, Erwachsene Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen - e)
Umweltbewusstes Verhalten Kein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.
- 3.
Besondere Schwierigkeiten und Gefahren - a)
Hauptgefahren durch andere: Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven - b)
Fahren unter erschwerten Bedingungen Kälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquaplaning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel - c)
Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit: Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen - d)*
Motorräder mit Beiwagen Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren Beladen des Gespanns - *
- Gilt nicht für AM.
- e)
Motorrad mit Anhänger Rechtliche Bestimmungen Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen - f)
Verhalten nach Unfällen Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.
- 4.
Fahrtechnik und Fahrphysik - a)
Bedeutung der Grundfahraufgaben - b)
Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte - c)
Kurven Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen) Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen - d)
Bremsen Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand-und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe) Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche* Vollbremsung/Gefahrenbremsung Blockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen* - *
- Nicht für A1, AM.
- e)
Ausweichen Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen - f)
Kritische Fahrzustände/Ursachen Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.
Anlage 2.2 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen - a)
Technik, Physik - –
Betriebs- und Verkehrssicherheit - –
Wartung und Pflege der Fahrzeuge - –
Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29 (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
- 1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
- 1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen, - 2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
- 1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, - a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder - b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
- 2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.
- –
Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten
- b)
Personen- und Güterbeförderung - –
Personenbeförderung - –
Ladeflächen und Beladung
- c)
Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug - –
Energiesparende Fahrweise - –
Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.
- 2.
Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen - a)
Fahrgeschwindigkeit - b)
Fahren in Fahrstreifen - c)
Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen - d)
Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen - e)
Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen - f)
Bremsen - –
Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) - –
Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv) - –
Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
- g)
Zusammenstellung von Zügen - –
Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen - –
Stützlast - –
Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren - –
Beleuchtung
- h)
Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz) - i)
Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.
Anlage 2.3 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz - a)
Fahrerlaubnis Erteilungsvoraussetzungen, Befristung - b)
Papiere Persönliche Fahrzeugpapiere - c)
Sozialvorschriften Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten - d)
Arbeitsplatz Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel) Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs.
- 2.
Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften - a)
Geschwindigkeit, Abstand - b)
Bahnübergänge - c)
Halten und Parken - d)
Personenbeförderung - e)
Fahrverbote Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz - f)
Vorschriften zum Transport von Gütern Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend).
- 3.
Kraftstrang - a)
Motor - b)
Kupplung, Wandler - c)
Getriebe - d)
Antriebswellen - e)
Differential(e) - f)
Achsantrieb, Radantrieb - g)
Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).
- 4.
Fahrwerk/Elektrische Anlagen - a)
Federung - b)
Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten - c)
Aufbauten - d)
Lichtmaschine/Batterie(n) - e)
Beleuchtung - f)
Sonstige elektrische Einrichtungen.
- 5.
Lkw-Bremsen - a)
hydraulische Bremsanlage - b)
Druckluftbeschaffungsanlage - c)
Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage - d)
Zweikreis-Druckluftbremsanlage - e)
Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) - f)
Feststellbremse.
- 6.
Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler - a)
Dauerbremsen - b)
Automatischer Blockierverhinderer (ABV) - c)
Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage - d)
Fahrzeuguntersuchungen - e)
Geschwindigkeitsregler.
- 7.
Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung. - 8.
Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen - a)
Fahrzeug Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen - b)
Fahrzeuggewichte und -abmessungen - c)
Geschwindigkeitsbegrenzer - d)
die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern - –
Gefahrgut - –
Abfall
- e)
Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft) Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe Ein- und Aussteigen.
- 9.
Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle - a)
Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen) - b)
Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut) - c)
Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern - d)
Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.
- 10.
Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung - a)
Wartung, Pflege und Kontrolle - b)
Energiesparende Fahrweise - c)
Alternative Kraftstoffe - d)
Zeit- und Streckenplanung - e)
Luftwiderstand (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten) - f)
Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
Anlage 2.4 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
- 1.
Zusammenstellung von Zügen - a)
Einrichtungen zur Verbindung Wartung und Prüfung - b)
An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln - c)
Abmessungen, zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge - d)
Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.
- 2.
Lastzugbremsen - a)
Auflaufbremse(n) - b)
Zweitleitungs-Druckluftbremse.
- 3.
Lastzugbremsen - a)
Bremskraftregelung - b)
Automatische Blockier-Verhinderer (ABV) - c)
Feststellbremse - d)
Dauerbremse - e)
Fahrzeuguntersuchungen.
- 4.
Fahren mit Zügen - a)
Sicherheitskontrollen - b)
Gliederzug - c)
Sattelkraftfahrzeug - d)
Bremsen - e)
Rangieren - f)
Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen - g)
Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen - h)
Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen - i)
Ladung/Ladungssicherung - j)
toter Winkel.
Anlage 2.5 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)
- 1.
Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D - a)
Personenbeförderung in Bussen Sicherheit, Unfallbeteiligung - b)
Definition Kraftomnibusse - c)
Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.
- 2.
Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage - a)
Rahmen und Fahrgestelle unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen - b)
Räder und Reifen Arten, Reifenschäden Radwechsel Schneeketten: - –
Arten - –
Montage
- c)
Lenkung - d)
Elektrische Anlage Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher.
- 3.
Fahrerplatz – Innenraum
Zugang von außen- a)
Fahrerplatz Linienbus, Reisebus Begleitpersonal Signalanlagen: - –
Video – Außenbeobachtung
- b)
Informations- und Unterhaltungsanlage Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage - c)
Innenraum Fahrgastraum – Beleuchtung: Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.
- 4.
Kraftstrang - a)
Motoren - b)
Einspritzanlage - c)
Abgasanlage - d)
Kupplung - e)
Getriebe - f)
Antriebswellen - g)
Differential.
- 5.
Bremsanlagen (1) - a)
Bauteile - b)
gesetzliche Vorschriften - c)
Arten von Bremsanlagen.
- 6.
Bremsanlagen (2) - a)
Einzelaggregate der Bremsanlage - b)
Feststellbremsanlage.
- 7.
Bremsanlagen (3) - a)
Betriebsbremsanlage - b)
Dauerbremsanlage.
- 8.
Bremsanlagen (4) - a)
Gelenkbusanlage - b)
Luftfederung – Gelenkbus - c)
Drehgelenk – Knickschutz - d)
Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV) - e)
Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) - f)
Anhängerkupplung - g)
Anhänger hinter Kraftomnibussen.
- 9.
Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente - a)
gesetzliche Regelung des Personenverkehrs Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung - b)
Arten des Personenbeförderungsverkehrs Gelegenheitsverkehr Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr - c)
Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr - d)
Haltestellen - e)
Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.
- 10.
BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften - a)
BO-Kraft Allgemeine Vorschriften Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit - b)
Sondervorschriften O-Bus Linienverkehr Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft - c)
Ordnungswidrigkeiten Nichtraucherzonen Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen Rollstuhlfahrer Gurtanlegepflicht - d)
Verhalten im Fahrdienst mitzuführende Papiere Fundsachen.
- 11.
StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen Sondervorschriften für Kraftomnibusse Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung, Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten, Gesamtgewicht, Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze, Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung, Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile, Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder. - 12.
Fahrphysik - a)
Wirkung von Kräften Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten. - b)
Benutzung von Spiegeln.
- 13.
Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1) Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer Fahren in Fahrstreifen Sonderfahrstreifen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren. - 14.
Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2) Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten. - 15.
Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung - a)
Umweltschutz Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz - b)
Alternative Kraftstoffe und Antriebe - c)
Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses - d)
Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen - e)
Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
- 16.
Fahren mit Kraftomnibussen
Verhalten bei Pannen und nach Unfällen- a)
Verhalten in schwierigen Situationen besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer - b)
Liegenbleiben von Bussen Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung - c)
Fahrerbedingte Unfallfaktoren Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung - d)
Verhalten bei Unfällen.
- 17.
Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen - a)
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 - b)
Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - c)
Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes - d)
Grundzüge der Fahrpersonalverordnung - e)
Verordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014 - f)
Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge - g)
Kontrollmittelverordnung - h)
Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz - i)
Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.
- 18.
Sicherheitskontrollen - a)
Abfahrkontrolle Verkehrs- und Betriebssicherheit Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung - b)
Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.
Anlage 2.6 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
- 1.
Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen Einfahren in Straßen Überqueren von Straßen Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel) Fahrbahnbenutzung Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung Zusammenstellen von Zügen Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig) selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen Kennzeichnungspflichten Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder. - 2.
Technik und Sicherungseinrichtungen Bremsen Betriebsbremse, hydraulische Bremse Druckluftbremse Auflaufbremse und Feststellbremse Einzelradbremsen Unterlegkeile Lenkung Räder/Bereifung Anbaugeräte und Ladung Be- und Entlastung der Achsen Betriebsgeschwindigkeit Ladung.
Anlage 2.7 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
- 1.
Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen Einfahren in Straßen Überqueren von Straßen Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel) Fahrbahnbenutzung Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung Zusammenstellen von Zügen Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig) selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen Kennzeichnungspflichten Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder. - 2.
Technik und Sicherungseinrichtungen Bremsen Betriebsbremse, hydraulische Bremse Druckluftbremse Auflaufbremse und Feststellbremse Einzelradbremsen Unterlegkeile Lenkung Räder/Bereifung Anbaugeräte und Ladung Be- und Entlastung der Achsen Betriebsgeschwindigkeit Ladung. - 3.
Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen - a)
Ladungssicherung - b)
Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung - –
mit bis zu zwei Anhängern - –
bis zu 60 km/h - –
mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter
- c)
Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantrieb - d)
Verhalten an Bahnübergängen.
- 4.
Wirkung von Kräften beim Fahren - a)
Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand - b)
Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen - c)
in Steigungen und Gefällen - d)
Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft - e)
Kippmomente.
- 5.
Bremsanlagen - a)
Druckluftbeschaffungsanlage - b)
Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage - –
Zugfahrzeug hydraulisch - –
Anhänger Druckluft
- c)
Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.
- 6.
Bremsanlagen des Anhängers - a)
Manueller Bremskraftregler - b)
Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung - c)
Hilfs- und Feststellbremsanlage - d)
Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4)
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
AM | 2 Doppelstunden |
A1, A2, A | 4 Doppelstunden |
B | 2 Doppelstunden |
C1 | 6 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
C | 10 Doppelstunden |
C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
CE | 4 Doppelstunden |
D1 | 10 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden |
D | 18 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden |
D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden |
L | 2 Doppelstunden |
T | 6 Doppelstunden |
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt - 1.1
Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs - 1.2
Sitzposition - 1.3
Einstellung der Spiegel - 1.4
Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1 - 1.5
Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen1 - 1.6
Einstellung der Kopfstützen - 1.7
Bedienungseinrichtungen - 2
Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken - 3
Gangwechsel (Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.) - 3.1
Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf - 3.2
Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten - 4
Fahrbahnbenutzung - 4.1
Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen - 4.2
Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel - 5
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel - 5.1
Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen - 5.2
Abbiegen in Grundstücke - 5.3
Einordnen zum Abbiegen - 5.4
Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang - 6
Rückwärtsfahren und Wenden - 6.1
Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt2 - 6.2
Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung2 - 6.3
Wenden - 7
Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen - 8
Fahrgeschwindigkeit - 8.1
Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse - 8.2
Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit) - 8.3
Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften - 8.4
Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften - 8.5
Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen - 8.6
Bremsen in Gefahrensituationen - 9
Autobahnen und Kraftfahrstraßen - 9.1
Einfahren, Ausfahren - 9.2
Seitenstreifen - 9.3
Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen - 9.4
Parkplätze, Raststätte und Tankstellen - 10
Überholen (Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben) - 11
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren - 11.1
Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse - 11.2
Heranfahren an die bevorrechtigte Straße - 11.3
Einfahren in Vorfahrtstraßen - 11.4
Bremsbereitschaft - 11.5
Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen - 11.6
Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen - 11.7
Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen - 11.8
Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren - 11.9
Verhalten an Bahnübergängen - 12
Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern - 12.1
beim Abbiegen - 12.2
beim Geradeausfahren - 12.3
an Fußgängerüberwegen - 12.4
in verkehrsberuhigten Bereichen - 12.5
an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel - 12.6
an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder) - 13
Halten und Parken - 13.1
Halten in Steigungen und in Gefällstrecken - 13.2
Einfahren in eine Parklücke2 - 13.2.1
zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen - 13.2.2
zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen - 13.3
Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs - 13.4
Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge - 14
Vorausschauendes Fahren - 14.1
Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer - 14.2
Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer - 14.3
Beobachtung des Verkehrsraumes - 15
Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen - 16
Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen - 17
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM - 17.1
Sicherheitskontrolle Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von - –
Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) - –
Not-Aus-Schalter - –
Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe - –
Ein- und Ausschalten - –
Funktion prüfen von: - –
Standlicht - –
Abblendlicht - –
Fernlicht - –
Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung - –
Nebelschlussleuchte - –
Warnblinkanlage - –
Blinker - –
Hupe - –
Bremsleuchte
- –
Kontrollleuchten benennen - –
Rückstrahler Vorhandensein - –
Beschädigung
Lenkung - –
Lenkschloss entriegeln
Bremsanlage Funktionsprüfung der Bremsen Flüssigkeitsstände - –
Motoröl - –
Kühlmittel
- 17.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung - 17.2.1
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit - 17.2.2
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung - 17.2.3
Ausweichen ohne Abbremsen - 17.2.4
Ausweichen nach Abbremsen - 17.2.5
Slalom - 17.2.6
Langer Slalom - 17.2.7
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus - 17.2.8
Stop and Go - 17.2.9
Kreisfahrt - 17.3
Klassenspezifische Besonderheiten - 17.3.1
Fahren im Fahrstreifen - 17.3.2
Fahren in Kurven - 17.3.3
Fahren mit Schutzkleidung - 18
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B - 18.1
Sicherheitskontrolle - –
Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) - –
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe - –
Ein- und Ausschalten - –
Funktion prüfen von: - –
Standlicht - –
Abblendlicht - –
Fernlicht - –
Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung - –
Nebelschlussleuchte - –
Warnblinkanlage - –
Blinker - –
Hupe - –
Bremsleuchte
- –
Kontrollleuchten benennen - –
Rückstrahler - –
Vorhandensein - –
Beschädigung
- –
Lenkung - –
Lenkschloss entriegeln - –
Überprüfung des Lenkspiels
- –
Bremsanlage Funktionsprüfung von - –
Betriebsbremse - –
Feststellbremse
- –
Flüssigkeitsstände - –
Motoröl - –
Kühlmittel - –
Scheibenwaschflüssigkeit
- 18.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung - 18.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt - 18.2.2
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) - 18.2.3
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) - 18.2.4
Umkehren - 18.2.5
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung - 19
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C - 19.1
Sicherheitskontrollen - 19.1.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 - 19.1.2
Zusätzliche Überprüfung - 19.1.2.1
Überprüfung der Federung/Luftfederung - 19.1.2.2
Funktionsprüfung von - –
Betriebsbremse - –
Feststellbremse
- 19.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung - 19.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt - 19.2.2
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) - 19.2.3
Rückwärts quer oder schräg einparken - 19.2.4
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen - 19.3
Klassenspezifische Besonderheiten - 19.3.1
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“ - 19.3.2
Nutzung von Fahrstreifen - 19.3.3
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs - 19.3.4
Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes) - 19.3.5
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten - 19.3.6
Sicherheitsabstand - 19.3.7
Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen - 19.3.8
Verhalten an Bahnübergängen - 19.3.9
Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse - 19.3.10
Ladungssicherung - 20
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D - 20.1
Sicherheitskontrollen - 20.1.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 - 20.1.2
Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten - 20.1.2.1
Erläutern oder Demonstrieren der - –
Notausstiege - –
Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste - –
Einstiegshilfen
- 20.1.2.2
Überprüfung der Federung/Luftfederung - 20.1.2.3
Funktionsprüfung von - –
Betriebsbremse - –
Feststellbremse - –
Haltestellenbremse
- 20.1.2.4
Richtiges Beladen der Gepäckräume - 20.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung - 20.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt - 20.2.2
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) - 20.2.3
Rückwärts quer oder schräg einparken - 20.2.4
Halten zum Ein- oder Aussteigen - 20.3
Klassenspezifische Besonderheiten - 20.3.1
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“ - 20.3.2
Nutzung von Fahrstreifen - 20.3.3
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs - 20.3.4
Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste) - 20.3.5
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten - 20.3.6
Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen - 20.3.7
Sicherheitsabstand - 20.3.8
Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen - 20.3.9
Verhalten an Bahnübergängen - 20.3.10
Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse - 21
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE - 21.1
Zusammenstellen des Zuges - 21.1.1
Prüfen der Zugmaße - 21.1.2
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast) - 21.2
Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung) - 21.2.1
Anhänger ankuppeln - 21.2.2
Anhänger abkuppeln - 21.3
Sicherheitskontrollen am Zug - 21.3.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 - 21.3.2
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) - 21.3.3
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers - 21.3.4
Funktion der Bremsanlage - 21.4
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung - 21.4.1
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links - 21.4.2
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E) - 21.5
Klassenspezifische Besonderheiten - 21.5.1
beim Fahren - –
Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen - –
Verhalten an Bahnübergängen - –
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“ - –
Nutzung von Fahrstreifen - –
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten - –
Sicherheitsabstand - –
Rückwärtsfahren (Absicherung)
- 21.5.2
beim Abstellen - –
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) - –
Kenntlichmachung
- 22
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE - 22.1
Zusammenstellen des Zuges - 22.1.1
Prüfen der Zugmaße - 22.1.2
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung) - 22.2
Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln - 22.2.1
Anhänger ankuppeln - 22.2.2
Anhänger abkuppeln - 22.2.3
Aufsatteln - 22.2.4
Absatteln - 22.3
Sicherheitskontrollen am Zug - 22.3.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 - 22.3.2
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) - 22.3.3
Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) - 22.3.4
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers - 22.3.5
Funktion der Bremsanlage - 22.3.6
Ladungssicherung - 22.4
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung - 22.4.1
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger) - 22.4.2
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen - 22.4.3
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) - 22.4.4
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen - 22.5
Klassenspezifische Besonderheiten - 22.5.1
beim Fahren - –
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs - –
Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen - –
Verhalten an Bahnübergängen - –
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“ - –
Nutzung von Fahrstreifen - –
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten - –
Sicherheitsabstand - –
Rückwärtsfahren (Absicherung)
- 22.5.2
beim Abstellen - –
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) - –
Kenntlichmachung
- 23
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb - 23.1
Sicherheitskontrollen - 23.1.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 - 23.1.2
Zusätzliche Überprüfungen - 23.1.2.1
Funktionsprüfung von - –
Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion) - –
Feststellbremse
- 23.2
Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16 Für Zugmaschine mit Anhänger - 23.3
Zusammenstellen des Zuges - 23.3.1
Prüfen der Zugmaße - 23.3.2
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern) - 23.4
Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger - 23.4.1
Anhänger ankuppeln - 23.4.2
Anhänger abkuppeln - 23.5
Sicherheitskontrollen am Zug - 23.5.1
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 - 23.5.2
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) - 23.5.3
Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) - 23.5.4
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers - 23.5.5
Funktion der Bremsanlage - 23.5.6
Ladungssicherung - 23.6
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung - 23.6.1
Rückwärtsfahren geradeaus - 23.7
Klassenspezifische Besonderheiten - 23.7.1
Beim Fahren - –
Einschätzen des Raumbedarfs - –
Einfahren, Ausfahren, Überqueren - –
Überholt werden - –
Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen - –
Verhalten an Bahnübergängen - –
Nutzen von Fahrstreifen - –
Sicherheitsabstand - –
Rückwärtsfahren (Absicherung) - –
Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten)
- 23.7.2
Beim Abstellen - –
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) - –
Kenntlichmachung
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1aufA21 A1aufA A2aufA1 | BaufBE BaufC1 C1aufC C1aufC1E | BaufC CaufCE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||||||
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
- 1
- Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3
(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.
(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für
- 1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und - 2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.
(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.
- 2
- Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4)
Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
Vorbesitz der Klasse(n) | Dauer des Vorbesitzes | Erwerb | Grundaus- bildung | Überland | Autobahn | Nachtfahrt |
---|---|---|---|---|---|---|
C | C mehr als 2 Jahre | D | 7 | 8 | 4 | 3 |
D1 | 6 | 4 | 2 | 2 | ||
C | C bis 2 Jahre | D | 14 | 16 | 8 | 6 |
D1 | 8 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre | D | 33 | 12 | 8 | 5 |
D1 | 16 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 bis 2 Jahre | D | 45 | 22 | 14 | 8 |
D1 | 41 | 19 | 12 | 7 | ||
D1 | D | 20 | 5 | 5 | 5 | |
D | DE | 4 | 3 | 1 | 1 | |
D1 | D1E | 4 | 3 | 1 | 1 |
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5)
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle
sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und
Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D) Analoger Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber Bedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers - –
Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes - –
Bedienung der Schalter - –
Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - –
Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte - –
vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten - –
während der Fahrt - –
beim Verlassen des Fahrzeugs - –
Bedienung der Schalter - –
Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - –
Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber
Auswertung des Schaublattes - a)
Wie viele Kilometer wurden gefahren? - b)
Wie lange war die Fahrtunterbrechung? - c)
Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? - d)
Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? - –
am Ende einer Fahrt - –
bei Ausfall des Gerätes
- 2.
Bremsen (alle Klassen) Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei sind Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen - 3.
Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen) Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper) Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Prüfen der Felgen auf Beschädigung Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Sichtprüfung der Radaufhängung Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor) Lenkungsspiel prüfen Ölstand der Servolenkung prüfen - 4.
Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen) Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen Hupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen Kontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen - 5.
Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen) Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes Kontrolle des Motorölstandes Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe) Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage - 6.
Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen) Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein) Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung) Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle) Sichtprüfung der Anhängekupplung Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung) Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis) - 7.
Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe) Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen) Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären - 8.
Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E) Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten Prüfung der Bremsanlagen Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4)
Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend. (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig. (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen: (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. | |
Name, Vorname | |
geboren am | in |
wurde vom mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend. (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig. (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen: (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. einer mindestens 15-minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend. (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig. (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen: (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. | |
Ort | |
Ausgehändigt am | |
Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung | Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers |