Finanzgerichtsordnung (FGO) : Wiederaufnahme des Verfahrens
Handels- und Gesellschaftsrecht, Zollrecht, Insolvenzrecht, Steuerstrafrecht, Steuerrecht
§ 134
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.