Gewerbeordnung (GewO) : Meistertitel

Gewerbeordnung:

Titel VII
Arbeitnehmer

II.
Meistertitel

§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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*)
Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

(XXXX) §§ 133a bis 133d (weggefallen)

(XXXX) §§ 133e bis 139aa (weggefallen)