Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) : Notarkosten
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare
Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Fälligkeit
Fälligkeit
Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten
Sicherstellung der Kosten
Abschnitt 4
Kostenerhebung
Kostenerhebung
Abschnitt 5
Kostenhaftung
Kostenhaftung
Unterabschnitt 1
Gerichtskosten
Gerichtskosten
Unterabschnitt 2
Notarkosten
Notarkosten
§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, - 2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder - 3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 30 Haftung der Urkundsbeteiligten
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
§ 31 Besonderer Kostenschuldner
(1) Schuldner der Kosten, die für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfallen, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3
nur der Ersteher.
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, - 2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder - 3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Für die Kosten, die durch die Errichtung eines Nachlassinventars und durch Tätigkeiten zur Nachlasssicherung entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten.
(3) Schuldner der Kosten der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Anteilsberechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde. Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner
Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
Gebührenvorschriften
Abschnitt 7
Wertvorschriften
Wertvorschriften
Kapitel 2
Gerichtskosten
Gerichtskosten
Kapitel 3
Notarkosten
Notarkosten
Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften
Schluss- und Übergangsvorschriften