Handelsgesetzbuch (HGB) : Allgemeine Vorschriften
Handelsgesetzbuch (HGB) : Allgemeine Vorschriften
Handelsgesetzbuch: Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Steuerrecht
Erstes Buch
Handelsstand
Handelsstand
Zweites Buch
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Drittes Buch
Handelsbücher
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar
Buchführung. Inventar
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§ 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
§ 243 Aufstellungsgrundsatz
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
§ 244 Sprache. Währungseinheit
Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§ 245 Unterzeichnung
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
Ansatzvorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
Bewertungsvorschriften
Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage
Aufbewahrung und Vorlage
Vierter Unterabschnitt
Landesrecht
Landesrecht
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Fünfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat
Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat
Viertes Buch
Handelsgeschäfte
Handelsgeschäfte
Fünftes Buch
Seehandel
Seehandel
Referenzen
§ 242 Pflicht zur Aufstellung
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.