Handelsgesetzbuch (HGB) : Verjährung
Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Steuerrecht
§ 605 Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 (1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet, so bestimmt sich der Umfang des von einem Reeder zu leistenden Ersatzes nach dem Verhältnis der Schwere seines Verschuldens zu dem der anderen Reeder. Kann ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden, so haften die Reeder zu gleichen Teilen.
(2) Abweichend von Absatz 1 haften die Reeder mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung einer an Bord befindlichen Person entsteht, als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind die Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet.
§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.
- 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
§ 607 Beginn der Verjährungsfristen
(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
- 1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts; - 2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts; - 3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
§ 608 Hemmung der Verjährung
Die Verjährung der in den §§ 605
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
§ 609 Vereinbarungen über die Verjährung
(1) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus einem Konnossement wegen Verlust oder Beschädigung von Gut kann nur durch Vereinbarung, die im Einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden. Eine Bestimmung im Konnossement, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche erleichtert, ist jedoch Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Die Verjährung der in § 606 Nummer 1
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
§ 610 Konkurrierende Ansprüche
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.