Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) : Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
Anlegerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, andere, Allgemeines, Investmentaufsichtsrecht
§ 139 Rechtsform
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.