Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (KondAusbV 2003)
Eingangsformel
(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über.
(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Ausbildungsdauer durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden.Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, - 7.
Qualitätssichernde Maßnahmen, - 8.
Umsetzen von Hygienevorschriften, - 9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten, - 10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien, - 11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen, - 12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen, - 13.
Herstellen von Füllungen und Cremes, - 14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen, - 15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck, - 16.
Kundenberatung und Verkauf, - 17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen, - 18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck, - 19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen, - 20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen, - 21.
Herstellen von Pralinen, - 22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen, - 23.
Herstellen von Süßspeisen, - 24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan und Zielsetzung der Berufsbildung
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, - 7.
Qualitätssichernde Maßnahmen, - 8.
Umsetzen von Hygienevorschriften, - 9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten, - 10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien, - 11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen, - 12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen, - 13.
Herstellen von Füllungen und Cremes, - 14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen, - 15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck, - 16.
Kundenberatung und Verkauf, - 17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen, - 18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck, - 19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen, - 20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen, - 21.
Herstellen von Pralinen, - 22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen, - 23.
Herstellen von Süßspeisen, - 24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
- 1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder - 2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Dem Prüfling sind Aufgaben aus unterschiedlichen Gebieten vorzulegen. Als Gebiete gelten:
- 1.
Herstellen eines gefüllten und dekorierten Konditoreierzeugnisses aus Teig, - 2.
Herstellen eines gefüllten Konditoreierzeugnisses aus Masse, - 3.
Herstellen eines kleinen Gerichtes aus frischen Rohstoffen.
(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen, Dekorationselemente entwerfen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften berücksichtigen kann.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden eine Arbeitsaufgabe A und zwei Arbeitsaufgaben B durchführen.
Als Arbeitsaufgaben A kommen in Betracht:
- a)
Herstellen einer Drei-Etagen-Festtagstorte nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung, - b)
Herstellen eines Formstücks entsprechender Größe nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung.
- a)
Herstellen eines kleinen Gerichtes, einschließlich Suppe und Dessert, - b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Teig oder Masse, - c)
Herstellen einer Konfektmischung aus Teegebäck und Pralinen einschließlich Garnieren, Dekorieren und Präsentieren.
Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene im Arbeitseinsatz berücksichtigen kann.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen, - 2.
Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene, - 3.
Betriebswirtschaftliches Handeln, - 4.
Wirtschaft und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen | 90 Minuten, |
2. | Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene | 120 Minuten, |
3. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 90 Minuten, |
4. | Wirtschaft und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen | 25 Prozent, |
2. | Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene | 30 Prozent, |
3. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 25 Prozent, |
4. | Wirtschaft und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsaufgabe A mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem fachbezogenen Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
- 1.
Herstellen eines gefüllten und dekorierten Konditoreierzeugnisses aus Teig, - 2.
Herstellen eines gefüllten Konditoreierzeugnisses aus Masse, - 3.
Herstellen eines kleinen Gerichtes aus frischen Rohstoffen.
§ 9 Gesellenprüfung
Als Arbeitsaufgaben A kommen in Betracht:
- a)
Herstellen einer Drei-Etagen-Festtagstorte nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung, - b)
Herstellen eines Formstücks entsprechender Größe nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung.
- a)
Herstellen eines kleinen Gerichtes, einschließlich Suppe und Dessert, - b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Teig oder Masse, - c)
Herstellen einer Konfektmischung aus Teegebäck und Pralinen einschließlich Garnieren, Dekorieren und Präsentieren.
Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene im Arbeitseinsatz berücksichtigen kann.
- 1.
Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen, - 2.
Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene, - 3.
Betriebswirtschaftliches Handeln, - 4.
Wirtschaft und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen | 90 Minuten, |
2. | Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene | 120 Minuten, |
3. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 90 Minuten, |
4. | Wirtschaft und Sozialkunde | 60 Minuten. |
1. | Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen | 25 Prozent, |
2. | Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene | 30 Prozent, |
3. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 25 Prozent, |
4. | Wirtschaft und Sozialkunde | 20 Prozent. |
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 4 Nr. 3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||||
c) | Verhaltensweise bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||||
5 | Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Nr. 5) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 3 | ||
b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten | |||||
c) | Vorschriften zum Datenschutz beachten | |||||
d) | Daten pflegen und sichern | |||||
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Arbeitsaufträge erfassen | 3 | ||
b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen | |||||
c) | Arbeitsmaterialien zusammenstellen | |||||
d) | Arbeitsschritte vorbereiten | |||||
e) | Aufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen | |||||
7 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 7) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln | 2 | ||
b) | zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Bereich beitragen | |||||
c) | Prüfarten und Prüfmittel auswählen | |||||
d) | Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern | |||||
e) | frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen | |||||
8 | Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 4 Nr. 8) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden | 4 | ||
b) | Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden | |||||
c) | lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere zu Speiseeis, Milch, Ei, Fisch, Fleisch, Meeresfrüchten und deren Produkte | |||||
9 | Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 9) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen | 4 | ||
b) | Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten | |||||
c) | Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere Backofen beschicken | |||||
d) | Fehlfunktionen an Anlagen, Maschinen und Geräten erkennen und melden | |||||
10 | Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien (§ 4 Nr. 10) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden | 3 | ||
b) | Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitigen Beeinträchtigungen bei der Lagerung, berücksichtigen | |||||
c) | Umverpackungen lagern und entsorgen | |||||
d) | Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern | |||||
11 | Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 4 Nr. 11) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen | 10 | ||
b) | Biskuitmassen, insbesondere Wiener Masse anschlagen | |||||
c) | leichte und schwere Baisermassen anschlagen und dressieren | |||||
d) | Mandel-, Makronen- und Brandmassen sowie Florentiner Masse abrösten | |||||
e) | Hippenmasse anrühren | |||||
f) | Massen aufstreichen, einfüllen und backen | |||||
12 | Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 4 Nr. 12) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Blätterteige herstellen | 12 | ||
b) | gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufmachen | |||||
c) | Mürbeteige herstellen und verarbeiten | |||||
d) | Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten | |||||
e) | deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und verarbeiten | |||||
f) | Teige backen | |||||
13 | Herstellen von Füllungen und Cremes (§ 4 Nr. 13) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Sahne aufschlagen | 4 | ||
b) | Cremes herstellen | |||||
c) | frische und getrocknete Früchte sowie Gemüse vorbereiten | |||||
d) | frische Früchte und Gemüse blanchieren, kochen und binden | |||||
e) | Füllungen, insbesondere Mandel-, Nuss-, Quark- und Mohnfüllungen, herstellen | |||||
14 | Überziehen von Konditoreierzeugnissen (§ 4 Nr. 14) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Aprikotur, Glasuren und Gelees herstellen und verarbeiten | 3 | ||
b) | Kuvertüre auswählen, temperieren und verarbeiten | |||||
c) | Garnierungen mit Spritzschokolade und Eiweißspritzglasur herstellen | |||||
15 | Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck (§ 4 Nr. 15) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Salzgebäck aus Blätterteig herstellen | 2 | ||
b) | Käsegebäck aus verschiedenen Teigen herstellen | |||||
c) | Partygebäck aus Hefeteig herstellen | |||||
16 | Kundenberatung und Verkauf (§ 4 Nr. 16) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten | 2 | ||
b) | Verkaufshandlungen durchführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
17 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und Lösungen teamorientiert entwickeln | 2 | |||
b) | Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln | ||||||
c) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbereiten | ||||||
d) | Zeitaufwand und personelle Unterstützung festlegen | 3 | |||||
e) | Backzettel herstellen, Reihenfolge der Produktherstellung festlegen | ||||||
f) | Bestellbuch und Bestelllisten führen | ||||||
18 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 7) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen | 4 | |||
b) | qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesondere Techniken des Frischhalteverpackens | ||||||
c) | Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden | ||||||
d) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln und beseitigen | ||||||
e) | Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen | ||||||
19 | Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 4 Nr. 11) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | schwere Massen, insbesondere für Sandkuchen und Fruchtkuchen, rühren | 4 | |||
b) | Lebkuchenmassen herstellen | ||||||
c) | Baumkuchenmasse anschlagen und auftragen | 2 | |||||
20 | Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 4 Nr. 12) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Mürbeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen | 10 | |||
b) | Spritzmürbeteige rühren und dressieren | ||||||
c) | Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammensetzen und garnieren | ||||||
d) | Stollenteige herstellen und verarbeiten | ||||||
e) | Lebkuchenteige, insbesondere für Honigkuchen, herstellen und verarbeiten | ||||||
21 | Herstellen von Füllungen und Cremes (§ 4 Nr. 13) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Cremes herstellen, insbesondere Milchcreme, leichte Creme, Sahnecreme, Canachecreme, Weincreme und Marzipancreme sowie deutsche, französische und italienische Buttercreme mit und ohne Fonds | 5 | |||
b) | frische Früchte zu Dickzuckerfrüchten verarbeiten | 3 | |||||
c) | pikante Füllungen, insbesondere Käse-, Ei-, Fleisch-, Fisch-, Meeresfrüchte- und Gemüsefüllungen, herstellen | ||||||
22 | Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen (§ 4 Nr. 17) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Dekortechniken ausführen, insbesondere Einstreichen, Einstreuen, Einschlagen, Riefen, Belegen und Garnieren | 4 | |||
b) | Ornamente und Schriftzeichen entwerfen und zeichnen | ||||||
c) | Dekorationselemente, insbesondere Schriftzeichen, Symbole und Ornamente, herstellen und einsetzen | ||||||
d) | Petits fours verschiedener Art zusammensetzen, füllen, überziehen und ausgarnieren | ||||||
e) | Dekorationsattrappen von Konditoreierzeugnissen herstellen | 5 | |||||
f) | Rohstoffe und Materialien unter Beachtung der Wechselwirkung von Aussehen und Geschmack zusammenstellen, Anschnitttorten herstellen | ||||||
g) | Werkzeichnungen für Torten und Formstücke unter Beachtung der Harmonie von Material, Farbe und Form anfertigen | 8 | |||||
h) | Festtags-, Form- und Aufsatztorten herstellen | ||||||
23 | Herstellen von Spezial- und Dauergebäck (§ 4 Nr. 18) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Rezepturen, Materialien und Herstellungsarten für diätetische Konditoreierzeugnisse unterscheiden, Produkte herstellen | 4 | |||
b) | Dauergebäck herstellen, insbesondere Florentiner und Mandelhörnchen | ||||||
24 | Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen (§ 4 Nr. 19) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Marzipan- und Nougatarten herstellen | 8 | |||
b) | Hohlfiguren aus Schokolade, Figuren aus Marzipan und Erzeugnisse aus Nougat herstellen | ||||||
c) | Figuren nach vorgegebenen und selbst gestalteten Entwürfen modellieren, schminken und garnieren | ||||||
d) | Königsberger Marzipan kneifen, flämmen, abglänzen und garnieren | ||||||
25 | Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen (§ 4 Nr. 20) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Zucker kochen, Zuckerstufen bestimmen | 3 | |||
b) | Krokantarten herstellen und verarbeiten | ||||||
c) | Karamell gießen und modellieren | ||||||
d) | Bonbons herstellen, insbesondere Fruchtbonbons und Rahmkaramellen | ||||||
26 | Herstellen von Pralinen (§ 4 Nr. 21) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Pralinenkörper aus Marzipan-, Nougat- und Trüffelmasse herstellen | 4 | |||
b) | Schokoladenhohlkörper ausformen, füllen und deckeln | ||||||
c) | Mandelsplitter herstellen | 4 | |||||
d) | Pralinenkörper überziehen und garnieren | ||||||
27 | Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen (§ 4 Nr. 22) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Eismix nach Sorten und vorgegebenen Rezepturen herstellen und gefrieren | 3 | |||
b) | Eisspeisen anrichten | ||||||
c) | Eismixgetränke zubereiten | ||||||
d) | Sahneeisfüllungen und Halbeisfüllungen für Parfaits und Souflees zubereiten | 4 | |||||
e) | Eistorten, Eisbomben und Eisziegel einsetzen, gefrieren, stürzen und garnieren | ||||||
28 | Herstellen von Süßspeisen (§ 4 Nr. 23) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Süßspeisen und Desserts herstellen, insbesondere Cremespeisen, süße Eierspeisen, Obstspeisen und Mousse | 2 | |||
b) | Fruchtgelees und Konfitüren herstellen | ||||||
29 | Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck (§ 4 Nr. 15) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Käsefours und herzhafte Fours, insbesondere mit Fleisch-, Fisch-, Meeresfrüchte-, Eier- und Gemüsefüllungen, herstellen | 5 | |||
b) | Pasteten mit verschiedenen Füllungen, insbesondere aus Käse, Fleisch, Meeresfrüchten und Gemüse, zubereiten | ||||||
c) | unterschiedliche Canapees herstellen | ||||||
30 | Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe (§ 4 Nr. 24) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Salatvariationen zubereiten | 3 | |||
b) | herzhafte Teig- und Eierspeisen herstellen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen, Omelette und Quiche | ||||||
c) | süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Omelettes, Crepes und Apfelstrudel | ||||||
d) | klare und gebundene Suppen herstellen | 5 | |||||
e) | Aufläufe, Gratins und Nudelgerichte zubereiten | ||||||
f) | Toastvariationen zubereiten | ||||||
g) | Gerichte mit Fleisch, Fisch, Meeresfrüchten und Gemüse zubereiten | 4 | |||||
31 | Kundenberatung und Verkauf (§ 4 Nr. 16) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
| a) | Konditoreierzeugnisse kundengerecht und transportsicher verpacken | 2 | |||
b) | Kunden am Tisch bedienen | ||||||
c) | Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der Produktbeschaffenheit beraten | 3 | |||||
d) | Konditoreierzeugnisse präsentieren und verkaufen, verschiedene Verpackungstechniken anwenden | ||||||
e) | bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken |