Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (KondAusbV 2003)

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damitabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister derLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplanfür die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 136 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1

(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über.

(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.

(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Konditor/Konditorin wird gemäß § 25

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 58, Konditoren, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Ausbildungsdauer durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden.Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan und Zielsetzung der Berufsbildung

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Dem Prüfling sind Aufgaben aus unterschiedlichen Gebieten vorzulegen. Als Gebiete gelten:

1.
Herstellen eines gefüllten und dekorierten Konditoreierzeugnisses aus Teig,
2.
Herstellen eines gefüllten Konditoreierzeugnisses aus Masse,
3.
Herstellen eines kleinen Gerichtes aus frischen Rohstoffen.

(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen, Dekorationselemente entwerfen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften berücksichtigen kann.

und 9

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden eine Arbeitsaufgabe A und zwei Arbeitsaufgaben B durchführen.
Als Arbeitsaufgaben A kommen in Betracht:

a)
Herstellen einer Drei-Etagen-Festtagstorte nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung,
b)
Herstellen eines Formstücks entsprechender Größe nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung.
Als Arbeitsaufgaben B kommen in Betracht:
a)
Herstellen eines kleinen Gerichtes, einschließlich Suppe und Dessert,
b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Teig oder Masse,
c)
Herstellen einer Konfektmischung aus Teegebäck und Pralinen einschließlich Garnieren, Dekorieren und Präsentieren.
Die Arbeitsaufgabe A ist mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgaben B sind mit je 25 Prozent zu gewichten.
Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene im Arbeitseinsatz berücksichtigen kann.

(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen,
2.
Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene,
3.
Betriebswirtschaftliches Handeln,
4.
Wirtschaft und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen 1 bis 3 sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.
Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen90 Minuten,
2.Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene120 Minuten,
3.Betriebswirtschaftliches Handeln90 Minuten,
4.Wirtschaft und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen25 Prozent,
2.Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene30 Prozent,
3.Betriebswirtschaftliches Handeln25 Prozent,
4.Wirtschaft und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsaufgabe A mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem fachbezogenen Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

nachzuweisen.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Dem Prüfling sind Aufgaben aus unterschiedlichen Gebieten vorzulegen. Als Gebiete gelten:
1.
Herstellen eines gefüllten und dekorierten Konditoreierzeugnisses aus Teig,
2.
Herstellen eines gefüllten Konditoreierzeugnisses aus Masse,
3.
Herstellen eines kleinen Gerichtes aus frischen Rohstoffen.
(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen, Dekorationselemente entwerfen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften berücksichtigen kann.

§ 9 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden eine Arbeitsaufgabe A und zwei Arbeitsaufgaben B durchführen.
Als Arbeitsaufgaben A kommen in Betracht:
a)
Herstellen einer Drei-Etagen-Festtagstorte nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung,
b)
Herstellen eines Formstücks entsprechender Größe nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung.
Als Arbeitsaufgaben B kommen in Betracht:
a)
Herstellen eines kleinen Gerichtes, einschließlich Suppe und Dessert,
b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Teig oder Masse,
c)
Herstellen einer Konfektmischung aus Teegebäck und Pralinen einschließlich Garnieren, Dekorieren und Präsentieren.
Die Arbeitsaufgabe A ist mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgaben B sind mit je 25 Prozent zu gewichten.
Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene im Arbeitseinsatz berücksichtigen kann.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen,
2.
Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene,
3.
Betriebswirtschaftliches Handeln,
4.
Wirtschaft und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen 1 bis 3 sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.
Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen90 Minuten,
2.Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene120 Minuten,
3.Betriebswirtschaftliches Handeln90 Minuten,
4.Wirtschaft und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen25 Prozent,
2.Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene30 Prozent,
3.Betriebswirtschaftliches Handeln25 Prozent,
4.Wirtschaft und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsaufgabe A mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem fachbezogenen Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 793 - 798)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 4 Nr. 3)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweise bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Nr. 5)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern3
b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
c)Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)Daten pflegen und sichern
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Arbeitsaufträge erfassen3
b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen
c)Arbeitsmaterialien zusammenstellen
d)Arbeitsschritte vorbereiten
e)Aufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen
7Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 7)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln2
b)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Bereich beitragen
c)Prüfarten und Prüfmittel auswählen
d)Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern
e)frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen
8Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 4 Nr. 8)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden4
b)Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden
c)lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere zu Speiseeis, Milch, Ei, Fisch, Fleisch, Meeresfrüchten und deren Produkte
9Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 9)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen4
b)Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten
c)Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere Backofen beschicken
d)Fehlfunktionen an Anlagen, Maschinen und Geräten erkennen und melden
10Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien (§ 4 Nr. 10)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden3
b)Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitigen Beeinträchtigungen bei der Lagerung, berücksichtigen
c)Umverpackungen lagern und entsorgen
d)Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern
11Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 4 Nr. 11)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen10
b)Biskuitmassen, insbesondere Wiener Masse anschlagen
c)leichte und schwere Baisermassen anschlagen und dressieren
d)Mandel-, Makronen- und Brandmassen sowie Florentiner Masse abrösten
e)Hippenmasse anrühren
f)Massen aufstreichen, einfüllen und backen
12Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 4 Nr. 12)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Blätterteige herstellen12
b)gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufmachen
c)Mürbeteige herstellen und verarbeiten
d)Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten
e)deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und verarbeiten
f)Teige backen
13Herstellen von Füllungen und Cremes (§ 4 Nr. 13)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Sahne aufschlagen4
b)Cremes herstellen
c)frische und getrocknete Früchte sowie Gemüse vorbereiten
d)frische Früchte und Gemüse blanchieren, kochen und binden
e)Füllungen, insbesondere Mandel-, Nuss-, Quark- und Mohnfüllungen, herstellen
14Überziehen von Konditoreierzeugnissen (§ 4 Nr. 14)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Aprikotur, Glasuren und Gelees herstellen und verarbeiten3
b)Kuvertüre auswählen, temperieren und verarbeiten
c)Garnierungen mit Spritzschokolade und Eiweißspritzglasur herstellen
15Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck (§ 4 Nr. 15)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Salzgebäck aus Blätterteig herstellen2
b)Käsegebäck aus verschiedenen Teigen herstellen
c)Partygebäck aus Hefeteig herstellen
16Kundenberatung und Verkauf (§ 4 Nr. 16)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten2
b)Verkaufshandlungen durchführen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
17Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und Lösungen teamorientiert entwickeln2
b)Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln
c)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbereiten
d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung festlegen3
e)Backzettel herstellen, Reihenfolge der Produktherstellung festlegen
f)Bestellbuch und Bestelllisten führen
18Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 7)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen4
b)qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesondere Techniken des Frischhalteverpackens
c)Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden
d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln und beseitigen
e)Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen
19Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 4 Nr. 11)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)schwere Massen, insbesondere für Sandkuchen und Fruchtkuchen, rühren4
b)Lebkuchenmassen herstellen
c)Baumkuchenmasse anschlagen und auftragen2
20Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 4 Nr. 12)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Mürbeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen10
b)Spritzmürbeteige rühren und dressieren
c)Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammensetzen und garnieren
d)Stollenteige herstellen und verarbeiten
e)Lebkuchenteige, insbesondere für Honigkuchen, herstellen und verarbeiten
21Herstellen von Füllungen und Cremes (§ 4 Nr. 13)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Cremes herstellen, insbesondere Milchcreme, leichte Creme, Sahnecreme, Canachecreme, Weincreme und Marzipancreme sowie deutsche, französische und italienische Buttercreme mit und ohne Fonds5
b)frische Früchte zu Dickzuckerfrüchten verarbeiten3
c)pikante Füllungen, insbesondere Käse-, Ei-, Fleisch-, Fisch-, Meeresfrüchte- und Gemüsefüllungen, herstellen
22Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen (§ 4 Nr. 17)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Dekortechniken ausführen, insbesondere Einstreichen, Einstreuen, Einschlagen, Riefen, Belegen und Garnieren4
b)Ornamente und Schriftzeichen entwerfen und zeichnen
c)Dekorationselemente, insbesondere Schriftzeichen, Symbole und Ornamente, herstellen und einsetzen
d)Petits fours verschiedener Art zusammensetzen, füllen, überziehen und ausgarnieren
e)Dekorationsattrappen von Konditoreierzeugnissen herstellen5
f)Rohstoffe und Materialien unter Beachtung der Wechselwirkung von Aussehen und Geschmack zusammenstellen, Anschnitttorten herstellen
g)Werkzeichnungen für Torten und Formstücke unter Beachtung der Harmonie von Material, Farbe und Form anfertigen8
h)Festtags-, Form- und Aufsatztorten herstellen
23Herstellen von Spezial- und Dauergebäck (§ 4 Nr. 18)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Rezepturen, Materialien und Herstellungsarten für diätetische Konditoreierzeugnisse unterscheiden, Produkte herstellen4
b)Dauergebäck herstellen, insbesondere Florentiner und Mandelhörnchen
24Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen (§ 4 Nr. 19)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Marzipan- und Nougatarten herstellen8
b)Hohlfiguren aus Schokolade, Figuren aus Marzipan und Erzeugnisse aus Nougat herstellen
c)Figuren nach vorgegebenen und selbst gestalteten Entwürfen modellieren, schminken und garnieren
d)Königsberger Marzipan kneifen, flämmen, abglänzen und garnieren
25Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen (§ 4 Nr. 20)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Zucker kochen, Zuckerstufen bestimmen3
b)Krokantarten herstellen und verarbeiten
c)Karamell gießen und modellieren
d)Bonbons herstellen, insbesondere Fruchtbonbons und Rahmkaramellen
26Herstellen von Pralinen (§ 4 Nr. 21)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Pralinenkörper aus Marzipan-, Nougat- und Trüffelmasse herstellen4
b)Schokoladenhohlkörper ausformen, füllen und deckeln
c)Mandelsplitter herstellen4
d)Pralinenkörper überziehen und garnieren
27Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen (§ 4 Nr. 22)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Eismix nach Sorten und vorgegebenen Rezepturen herstellen und gefrieren3
b)Eisspeisen anrichten
c)Eismixgetränke zubereiten
d)Sahneeisfüllungen und Halbeisfüllungen für Parfaits und Souflees zubereiten4
e)Eistorten, Eisbomben und Eisziegel einsetzen, gefrieren, stürzen und garnieren
28Herstellen von Süßspeisen (§ 4 Nr. 23)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Süßspeisen und Desserts herstellen, insbesondere Cremespeisen, süße Eierspeisen, Obstspeisen und Mousse2
b)Fruchtgelees und Konfitüren herstellen
29Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck (§ 4 Nr. 15)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Käsefours und herzhafte Fours, insbesondere mit Fleisch-, Fisch-, Meeresfrüchte-, Eier- und Gemüsefüllungen, herstellen5
b)Pasteten mit verschiedenen Füllungen, insbesondere aus Käse, Fleisch, Meeresfrüchten und Gemüse, zubereiten
c)unterschiedliche Canapees herstellen
30Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe (§ 4 Nr. 24)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Salatvariationen zubereiten3
b)herzhafte Teig- und Eierspeisen herstellen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen, Omelette und Quiche
c)süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Omelettes, Crepes und Apfelstrudel
d)klare und gebundene Suppen herstellen5
e)Aufläufe, Gratins und Nudelgerichte zubereiten
f)Toastvariationen zubereiten
g)Gerichte mit Fleisch, Fisch, Meeresfrüchten und Gemüse zubereiten4
31Kundenberatung und Verkauf (§ 4 Nr. 16)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

a)Konditoreierzeugnisse kundengerecht und transportsicher verpacken2
b)Kunden am Tisch bedienen
c)Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der Produktbeschaffenheit beraten3
d)Konditoreierzeugnisse präsentieren und verkaufen, verschiedene Verpackungstechniken anwenden
e)bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken

(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über.

(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.

(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
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7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
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18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
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14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
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15.
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16.
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17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Ausbildungsdauer durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden.Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan und Zielsetzung der Berufsbildung

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.
Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.
Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.
Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.
Kundenberatung und Verkauf,
17.
Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.
Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.
Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.
Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.
Herstellen von Pralinen,
22.
Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.
Herstellen von Süßspeisen,
24.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Dem Prüfling sind Aufgaben aus unterschiedlichen Gebieten vorzulegen. Als Gebiete gelten:

1.
Herstellen eines gefüllten und dekorierten Konditoreierzeugnisses aus Teig,
2.
Herstellen eines gefüllten Konditoreierzeugnisses aus Masse,
3.
Herstellen eines kleinen Gerichtes aus frischen Rohstoffen.

(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen, Dekorationselemente entwerfen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften berücksichtigen kann.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden eine Arbeitsaufgabe A und zwei Arbeitsaufgaben B durchführen.
Als Arbeitsaufgaben A kommen in Betracht:

a)
Herstellen einer Drei-Etagen-Festtagstorte nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung,
b)
Herstellen eines Formstücks entsprechender Größe nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der Planung und Durchführung.
Als Arbeitsaufgaben B kommen in Betracht:
a)
Herstellen eines kleinen Gerichtes, einschließlich Suppe und Dessert,
b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Teig oder Masse,
c)
Herstellen einer Konfektmischung aus Teegebäck und Pralinen einschließlich Garnieren, Dekorieren und Präsentieren.
Die Arbeitsaufgabe A ist mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgaben B sind mit je 25 Prozent zu gewichten.
Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene im Arbeitseinsatz berücksichtigen kann.

(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen,
2.
Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene,
3.
Betriebswirtschaftliches Handeln,
4.
Wirtschaft und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen 1 bis 3 sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.
Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen90 Minuten,
2.Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene120 Minuten,
3.Betriebswirtschaftliches Handeln90 Minuten,
4.Wirtschaft und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen25 Prozent,
2.Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene30 Prozent,
3.Betriebswirtschaftliches Handeln25 Prozent,
4.Wirtschaft und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsaufgabe A mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem fachbezogenen Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.