Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (KrWaffKontrG) : Besondere Vorschriften für Atomwaffen
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Genehmigungsvorschriften
Genehmigungsvorschriften
Zweiter Abschnitt
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Atomwaffen
Besondere Vorschriften für Atomwaffen
§ 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, - 1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder - 2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder - 2.
durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung - a)
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, - b)
das friedliche Zusammenleben der Völker oder - c)
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
gefährdet.
(3) In minder schweren Fällen
- 1.
des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und - 2.
des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder - 2.
des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die
geeignet und bestimmt ist.§ 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, - 1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder - 2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die
geeignet und bestimmt ist.§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält, - 2.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder - 3.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt oder - 2.
sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen oder Streumunition bezieht.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 17 Verbot von Atomwaffen
Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21 gelten, um Vorbereitung und Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für einen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaffen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten dieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden.
- 1.
Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, - 1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder - 2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
- 1.
Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können - 2.
Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind.
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften