Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (KVermG)
Eingangsformel
- -
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 299), - -
des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) und - -
des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300),
§ 1 Kommunales Vermögen
§ 2 Vermögen der Gemeinden und Städte
- a)
alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 (1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über
- a)
alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, unabhängig von ihrer bisherigen Unterstellung, - b)
alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Gemeinden und Städte unterstellt waren, - c)
alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in der Rechtsträgerschaft solcher volkseigener Betriebe und Einrichtungen befinden, die künftig in kommunales Eigentum übergehen, - d)
alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der wohn- und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden und - e)
alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.
(2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstücke und Bodenflächen aus der Rechtsträgerschaft aufgelöster oder aufzulösender staatlicher Dienststellen gehen in das Eigentum der Gemeinden und Städte über, sofern sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Republik oder der Länder benötigt werden und dazu Beschlüsse des Ministerrates der DDR oder der Landesregierungen gefaßt werden.
- b)
alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Gemeinden und Städte unterstellt waren, - c)
alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in der Rechtsträgerschaft solcher volkseigener Betriebe und Einrichtungen befinden, die künftig in kommunales Eigentum übergehen, - d)
alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der wohn- und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden und - e)
alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.
§ 3 Vermögen der Landkreise
- a)
volkseigene Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß § 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der einheitlichen Versorgung und Betreuung des ganzen Kreises oder eines größeren Teiles desselben dienen bzw. deren Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden übersteigt, - b)
alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Kreise unterstellt waren, sofern § 2 Absatz 1 (1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über
- a)
alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, unabhängig von ihrer bisherigen Unterstellung, - b)
alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Gemeinden und Städte unterstellt waren, - c)
alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in der Rechtsträgerschaft solcher volkseigener Betriebe und Einrichtungen befinden, die künftig in kommunales Eigentum übergehen, - d)
alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der wohn- und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden und - e)
alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.
(2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstücke und Bodenflächen aus der Rechtsträgerschaft aufgelöster oder aufzulösender staatlicher Dienststellen gehen in das Eigentum der Gemeinden und Städte über, sofern sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Republik oder der Länder benötigt werden und dazu Beschlüsse des Ministerrates der DDR oder der Landesregierungen gefaßt werden.
- c)
alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Kreise sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstabe a befinden, - d)
alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstaben a und b befinden, - e)
alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, sofern sie nicht in das Vermögen der Gemeinden und Städte übergehen.
§ 4 Sonderregelungen
§ 5 Nutzung des kommunalen Vermögens
§ 6 Kommunale Betriebe und Einrichtungen
(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über
- a)
alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, unabhängig von ihrer bisherigen Unterstellung, - b)
alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Gemeinden und Städte unterstellt waren, - c)
alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in der Rechtsträgerschaft solcher volkseigener Betriebe und Einrichtungen befinden, die künftig in kommunales Eigentum übergehen, - d)
alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der wohn- und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden und - e)
alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.
(2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstücke und Bodenflächen aus der Rechtsträgerschaft aufgelöster oder aufzulösender staatlicher Dienststellen gehen in das Eigentum der Gemeinden und Städte über, sofern sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Republik oder der Länder benötigt werden und dazu Beschlüsse des Ministerrates der DDR oder der Landesregierungen gefaßt werden.
- -
Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs, die zu dessen Gewährleistung Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Schiffe, Fähren u.a. betreiben, - -
Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser, wie örtliche Elektrizitäts- und Heizkraftwerke, Gas- und Wasserwerke sowie gemeindliche Verteilernetze, - -
Betriebe und Anlagen zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung sowie Stadtwirtschaftsbetriebe, - -
Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen Wohnungsfonds erforderlich sind, näheres regelt ein Gesetz, - -
Einrichtungen für die kulturelle, gesundheitliche und soziale Betreuung, wie Theater, Museen, Büchereien, Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulatorien, Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Schwimmbäder, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze und Jugendherbergen.
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Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe, z.B. Milch- und Schlachthöfe, Gärtnereien, Kies- und Sandgruben usw., - -
sonstige Betriebe und Einrichtungen, wie Gaststätten, Lagerhäuser, Messehallen u.a.
§ 7
§ 8
§ 9 Übergangsbestimmung
(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über
- a)
alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, unabhängig von ihrer bisherigen Unterstellung, - b)
alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Gemeinden und Städte unterstellt waren, - c)
alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in der Rechtsträgerschaft solcher volkseigener Betriebe und Einrichtungen befinden, die künftig in kommunales Eigentum übergehen, - d)
alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der wohn- und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden und - e)
alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.
(2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstücke und Bodenflächen aus der Rechtsträgerschaft aufgelöster oder aufzulösender staatlicher Dienststellen gehen in das Eigentum der Gemeinden und Städte über, sofern sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Republik oder der Länder benötigt werden und dazu Beschlüsse des Ministerrates der DDR oder der Landesregierungen gefaßt werden.
§ 10 Schlußbestimmung
Schlußformel
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1199)
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
- 2.
Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660) mit folgender Maßgabe: - a)
Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen. - b)
... (Änderungsvorschrift)