Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) : Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsübersicht
Präambel
Erster Teil
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
Ausgleichsabgaben
Ausgleichsabgaben
Dritter Teil
Ausgleichsleistungen
Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Feststellung von Schäden
Feststellung von Schäden
Dritter Abschnitt
Hauptentschädigung
Hauptentschädigung
Vierter Abschnitt
Eingliederungsdarlehen
Eingliederungsdarlehen
Fünfter Abschnitt
Kriegsschadenrente
Kriegsschadenrente
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel
Unterhaltshilfe
Unterhaltshilfe
Dritter Titel
Entschädigungsrente
Entschädigungsrente
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
Gemeinsame Vorschriften
§ 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
§ 287 Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark
(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge.
(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, gilt
- 1.
die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens jedoch monatlich 297 Deutsche Mark *), - 2.
der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 oder - 3.
die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284.
(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 297 Deutsche Mark
(4) Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten:
- 1.
Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzuschlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe des 297 Deutsche Mark *) übersteigenden Betrags, übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als Sozialzuschlag der in § 269b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag auch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt, oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des Selbständigenzuschlags nach § 269a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269a Abs. 3 übergeleitet werden. - 2.
Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag von 11 Euro übergeleitet werden.
(5) Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für Leistungen nach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.
(7) (weggefallen)
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark
- 1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark *) monatlich, - 2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 252 Deutsche Mark *) monatlich, - 3.
um den Selbständigenzuschlag nach § 269a, - 4.
um den Sozialzuschlag nach § 269b.
(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- 1.
Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden. - 2.
Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar - a)
Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 39 Euro monatlich; - b)
Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge: bei einer Erwerbsbeschränkung - -
von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich, - -
über 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich, - -
über 80 v.H. = 53 Euro monatlich;
- c)
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen; - d)
Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um die sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen; - e)
Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b.
- 3.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt. - 4.
Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird. - 5.
Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen. - 6.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen: - -
bei Bezug von Versichertenrenten 45 Euro monatlich, - -
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 33 Euro monatlich, - -
bei Bezug von Waisenrenten 16 Euro monatlich.
Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält. - 7.
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 26 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. - 8.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 21 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.
§ 288 Wirkung von Veränderungen
(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.
(2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.
(3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.
(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.
§ 289 Meldepflicht
§ 290 Erstattungspflicht
(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen.
(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.
(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.
(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.
(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist; der überlebende Ehegatte kann für Zwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantragen. Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Geschädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn, daß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente zu verbinden.
(3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des § 269a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im übrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 die Schadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7 Satz 2).
(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.
(2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.
(3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.
(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.
(1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger um Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbringen, ist die Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten. Soweit die Nachzahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungsträger die Ansprüche der ersuchenden Leistungsträger übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen.
(2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen anderen Leistungsträger übergegangen und ist der Anspruchsübergang sowohl diesem als auch dem verpflichteten Leistungsträger bekannt, hat der verpflichtete Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung frühestens möglich ist, an den Berechtigten auszuzahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem anderen Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat gegenüber dem anderen Leistungsträger befreiende Wirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 291 Verhältnis zu Aufbaudarlehen
- 1.
Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn - a)
die auf das Darlehen bewirkten Leistungen zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung durch einen Dritten sichergestellt ist oder - b)
bei Gewährung von Kriegsschadenrente die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 12 Monaten voll verrechnet werden könnten und der Berechtigte mit dieser Verrechnung einverstanden ist,
- 2.
Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 (1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.
(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist; der überlebende Ehegatte kann für Zwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantragen. Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Geschädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn, daß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente zu verbinden.
(3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des § 269a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im übrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 die Schadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7 Satz 2).
(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):
Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt Monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt bis 7,67 EUR bis 15,34 EUR bis 25,56 EUR bis 51,13 EUR über 51,13 EUR 80 306,78 613,55 1.022,58 1.687,26 1.994,04 75 409,03 869,20 1.431,62 1.994,04 2.300,81 70 562,42 1.175,97 1.994,04 2.300,81 2.607,59 65 766,94 1.533,88 2.300,81 2.607,59 2.812,11 60 971,45 1.994,04 2.812,11 2.812,11 2.812,11 55 1.227,10 2.454,20 2.812,11 2.812,11 2.812,11 50 1.891,78 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 unter 50 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 (2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend
- 1.
das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und - 2.
der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe - a)
bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate, - b)
bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.
(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.
(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind
- 1.
für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes, - 2.
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert, - 3.
für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert, - 4.
für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert, - 5.
für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert, - 6.
Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag.
(3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.
(4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.
(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:
- 1.
Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben - a)
auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder - b)
auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder - c)
auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war.
- 2.
Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten ein Erbe getreten ist. Der Zuerkennung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.
(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt
- 1.
an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, - 2.
an Personen, deren durch die Schädigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren.
(7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt.
(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleistete Zahlungen wie folgt angerechnet:
- 1.
für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes, - 2.
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert, - 3.
für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert, - 4.
für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert, - 5.
für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen einschließlich des Sozialzuschlags (§ 269b) mit 10 vom Hundert, - 6.
Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag, - 7.
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hundertsatz, - 8.
Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden können.
(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind
- 1.
für die Schäden des unmittelbar Geschädigten, - 2.
für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten, - 3.
für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter;
(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen
- -
von 1.020 bis 1.534 Euro in Höhe von 154 Euro, - -
von 1.535 bis 2.044 Euro in Höhe von 205 Euro, - -
von 2.045 bis 2.554 Euro in Höhe von 281 Euro, - -
von 2.555 bis 2.864 Euro in Höhe von 358 Euro, - -
von 2.865 bis 3.339 Euro in Höhe des 2.505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags, - -
von mehr als 3.339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags
(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.
(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden:
- 1.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aushändigung von Schuldverschreibungen, Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht. Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht. - 2.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, weil - a)
ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen ist oder - b)
der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen.
- 3.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar, gilt folgendes: - a)
Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das Darlehen in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags wiederhergestellt. - b)
Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu begründet. - c)
Die durch die Wiederherstellung oder Neubegründung eines Darlehensverhältnisses entstehenden Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu verrechnen.
Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abschluß der Verrechnung der rückständigen Beträge (Buchstabe c) folgt. - 4.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, mußte der Darlehensempfänger wegen vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling oder anderen Geschädigten übertragen, und ist wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die mit einer Hofübergabe verbundene Altersversorgung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei Einverständnis des Übernehmers die Erfüllung, soweit sie der Zuerkennung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag in der Weise rückgängig gemacht, daß das Darlehensverhältnis gegenüber dem Übernehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung ab wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3 Satz 2 Buchstabe c und Satz 3. - 5.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung für Schäden eines verstorbenen unmittelbar Geschädigten erfüllt worden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die Voraussetzungen des § 230 für den Antrag auf Kriegsschadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann. Nummer 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(7) Das Nähere über die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden.
(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleistete Zahlungen wie folgt angerechnet:
- 1.
für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes, - 2.
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert, - 3.
für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert, - 4.
für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert, - 5.
für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen einschließlich des Sozialzuschlags (§ 269b) mit 10 vom Hundert, - 6.
Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag, - 7.
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hundertsatz, - 8.
Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden können.
(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind
- 1.
für die Schäden des unmittelbar Geschädigten, - 2.
für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten, - 3.
für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter;
(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen
- -
von 1.020 bis 1.534 Euro in Höhe von 154 Euro, - -
von 1.535 bis 2.044 Euro in Höhe von 205 Euro, - -
von 2.045 bis 2.554 Euro in Höhe von 281 Euro, - -
von 2.555 bis 2.864 Euro in Höhe von 358 Euro, - -
von 2.865 bis 3.339 Euro in Höhe des 2.505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags, - -
von mehr als 3.339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags
(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.
(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden:
- 1.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aushändigung von Schuldverschreibungen, Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht. Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht. - 2.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, weil - a)
ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen ist oder - b)
der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen.
- 3.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar, gilt folgendes: - a)
Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das Darlehen in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags wiederhergestellt. - b)
Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu begründet. - c)
Die durch die Wiederherstellung oder Neubegründung eines Darlehensverhältnisses entstehenden Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu verrechnen.
Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abschluß der Verrechnung der rückständigen Beträge (Buchstabe c) folgt. - 4.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, mußte der Darlehensempfänger wegen vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling oder anderen Geschädigten übertragen, und ist wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die mit einer Hofübergabe verbundene Altersversorgung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei Einverständnis des Übernehmers die Erfüllung, soweit sie der Zuerkennung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag in der Weise rückgängig gemacht, daß das Darlehensverhältnis gegenüber dem Übernehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung ab wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3 Satz 2 Buchstabe c und Satz 3. - 5.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung für Schäden eines verstorbenen unmittelbar Geschädigten erfüllt worden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die Voraussetzungen des § 230 für den Antrag auf Kriegsschadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann. Nummer 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(7) Das Nähere über die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden.
§ 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- 1.
die nach § 274 (1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt.
(2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags in Höhe von 891
*) vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslosungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark für den Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheirateten. § 270 findet keine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle Euro aufgerundet; sie wird nicht gewährt, wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weniger als drei Euro monatlich ergeben würde. (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.
*), - 2.
der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 (1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 und 5 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags der Hauptentschädigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, erhöhen sich die Sperrbeträge um 30 vom Hundert.
(2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem er erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins vom Hundert für jedes weitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens
- 1.
wenn dem Grundbetrag nicht überwiegend Sparerschäden zugrunde liegen, 8 vom Hundert, - 2.
bei Personen, die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b fallen und die 80 vom Hundert oder mehr erwerbsbeschränkt sind, 7 vom Hundert, - 3.
bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder oder Pflegesachleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Vorschriften des Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c fallen, acht vom Hundert.
(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag gekürzt.
(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.
(5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.
- 3.
die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284 (1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt
bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239 monatliche Entschädigungsrente von 2.000 bis 4.000 RM 16 EUR von 4.001 bis 6.500 RM 26 EUR von 6.501 bis 9.000 RM 36 EUR von 9.001 bis 12.000 RM 44 EUR über 12.000 RM 52 EUR (2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist,
- 1.
daß die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und - 2.
daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht besteht.
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt.
(2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags in Höhe von 891
(3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark
(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt.
(2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags in Höhe von 891
(3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.
- 1.
Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzuschlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe des 297 Deutsche Mark *) übersteigenden Betrags, übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 (1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark
*). (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark
*) für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark *) für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage. (1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.
(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark
*) monatlich. Er erhöht sich - 1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark *) monatlich, - 2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark *) monatlich.
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.
(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.
(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt
in Stufe bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2) bei Durchschnitts jahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3) monatlich 1 - bis 4.000 RM 170 DM *) 2 bis 2.351,94 EUR bis 5.200 RM 215 DM *) 3 bis 2.863,23 EUR bis 6.500 RM 258 DM *) 4 bis 3.885,82 EUR bis 9.000 RM 286 DM *) 5 bis 4.908,40 EUR bis 12.000 RM 315 DM *) 6 über 4.908,40 EUR über 12.000 RM 345 DM. *) (3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
in Zuschlagsstufe um monatlich 1 90 DM *) 2 103 DM *) 3 115 DM *) 4 129 DM *) 5 148 DM *) 6 175 DM. *) (4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag
- 1.
bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich, - 2.
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich, - 3.
bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,
(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.
(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt
in Stufe bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2) bei Durchschnitts jahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3) monatlich 1 - bis 4.000 RM 170 DM *) 2 bis 2.351,94 EUR bis 5.200 RM 215 DM *) 3 bis 2.863,23 EUR bis 6.500 RM 258 DM *) 4 bis 3.885,82 EUR bis 9.000 RM 286 DM *) 5 bis 4.908,40 EUR bis 12.000 RM 315 DM *) 6 über 4.908,40 EUR über 12.000 RM 345 DM. *) (3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
in Zuschlagsstufe um monatlich 1 90 DM *) 2 103 DM *) 3 115 DM *) 4 129 DM *) 5 148 DM *) 6 175 DM. *) (4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag
- 1.
bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich, - 2.
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich, - 3.
bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,
- 2.
Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente nach § 281 Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 11 Euro monatlich gewährt werden.
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:
- 1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a, - 2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären, - 3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, - 5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.
(1) Erziehungsbeihilfe erhalten
- a)
Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und - b)
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.
Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.
(2) Erziehungsbeihilfe wird erbracht, soweit der angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen der Waisen und ihrer Elternteile oder durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen Beschädigter und ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gedeckt ist. Bei der Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der Familie unberücksichtigt. § 25e Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für das Kind oder die Waise, für die Erziehungsbeihilfe beantragt ist oder erbracht wird, ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist; das gilt auch in den Fällen von Satz 5 erster Halbsatz sowie bei der Feststellung der Einkommensgrenze für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschädigten und den Ehegatten oder Lebenspartner der Waise nach § 25d Abs. 2 Satz 1. Einkommen der Waise und des Kindes des Beschädigten ist uneingeschränkt einzusetzen mit Ausnahme des während der Ausbildung erzielten Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbildungsvergütung ist und im Kalenderjahr sieben vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt. Als Einkommen des Kindes gilt auch das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für ihn nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen des Kindes. Beschädigten, die eine Pflegezulage erhalten, ist Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der Kosten der Erziehung und Ausbildung zu erbringen.
(3) Übersteigt das Einkommen des Elternteils der Waise, das Einkommen des Beschädigten, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner der Waise oder das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Kindes des Beschädigten die für sie maßgebende Einkommensgrenze, ist der übersteigende Betrag auf
- a)
die Waise und die weiteren gegenüber dem Elternteil Unterhaltsberechtigten, - b)
das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Beschädigten Unterhaltsberechtigten, - c)
die Waise und die weiteren gegenüber dem Ehegatten der Waise Unterhaltsberechtigten, - d)
das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Ehegatten des Kindes des Beschädigten Unterhaltsberechtigten
(4) Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes zu erbringen. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzuerbringen. Satz 2 gilt entsprechend
- 1.
für Angehörige der Bundeswehr und des Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig für eine Zeit von nicht mehr als drei Jahren verpflichtet haben, sowie - 2.
für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(5) Erziehungsbeihilfe kann erbracht werden, wenn anstelle der Beschädigtenrente, Waisenrente oder Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.
(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden, kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter erbracht werden.
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.
(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.
(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere Erholungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren erbracht werden.
(3) Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die den Erholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt entstehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.
(4) Während der Durchführung der Erholungsmaßnahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.
(5) Bedürfen Erholungsuchende einer ständigen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark
- 1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark *) monatlich, - 2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 252 Deutsche Mark *) monatlich, - 3.
um den Selbständigenzuschlag nach § 269a, - 4.
um den Sozialzuschlag nach § 269b.
(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- 1.
Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden. - 2.
Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar - a)
Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 39 Euro monatlich; - b)
Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge: bei einer Erwerbsbeschränkung - -
von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich, - -
über 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich, - -
über 80 v.H. = 53 Euro monatlich;
- c)
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen; - d)
Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um die sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen; - e)
Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b.
- 3.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt. - 4.
Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird. - 5.
Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen. - 6.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen: - -
bei Bezug von Versichertenrenten 45 Euro monatlich, - -
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 33 Euro monatlich, - -
bei Bezug von Waisenrenten 16 Euro monatlich.
Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält. - 7.
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 26 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. - 8.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 21 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.
Fünfter Titel
Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005
Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005
Sechster Abschnitt
Hausratentschädigung
Hausratentschädigung
Siebenter Abschnitt
Wohnraumhilfe
Wohnraumhilfe
Achter Abschnitt
Härteleistungen
Härteleistungen
Neunter Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen
Sonstige Förderungsmaßnahmen
Zehnter Abschnitt
Elfter Abschnitt
Organisation und Zuständigkeit
Organisation und Zuständigkeit
Zwölfter Abschnitt
Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich
Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich
Dreizehnter Abschnitt
Verfahren
Verfahren
Vierzehnter Abschnitt
Fünfzehnter Abschnitt
Sonstige und Überleitungsvorschriften
Sonstige und Überleitungsvorschriften
Vierter Teil
Gemeinsame Schlußvorschriften
Gemeinsame Schlußvorschriften