Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LAnpG) : Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
(XXXX)
1. Abschnitt
Grundsätze
Grundsätze
2. Abschnitt
Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
§ 4 Zulässigkeit der Teilung
§ 5 Teilungsplan
- 1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Teilung beteiligten Unternehmen; - 2.
die Erklärung über die Übertragung der Teile des Vermögens der übertragenden LPG jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten der neuen Unternehmen; - 3.
die Einzelheiten für den Erwerb der Anteile der neuen Unternehmen oder der Mitgliedschaft bei den neuen Unternehmen; - 4.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden LPG als für Rechnung jedes der neuen Unternehmen vorgenommen gelten; - 5.
die Rechte, welche die neuen Unternehmen einzelnen Mitgliedern der LPG gewähren; - 6.
die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der LPG sowie der betriebsbezogenen Produktionsquoten; - 7.
die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte jedes der neuen Unternehmen auf Mitglieder der übertragenden LPG; - 8.
die Aufteilung der sich aus abgeschlossenen Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger.
§ 6 Teilungsbericht
§ 7 Teilungsbeschluß
§ 8 Vorbereitung der Vollversammlung
- 1.
der Teilungsplan und seine Anlagen; - 2.
die Bilanz der LPG; - 3.
der nach § 6 (1) Der Vorstand der LPG hat den Beteiligten einen ausführlichen, schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Teilung, der Teilungsplan und die Angaben über die Mitgliedschaftsrechte bei den neuen Unternehmen erläutert und begründet werden.
(2) Die Revisionskommission hat sich schriftlich zu äußern, ob die Teilung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger vereinbar ist.
- 4.
der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2 (1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.
§ 9 Durchführung der Vollversammlung
Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:
- 1.
der Teilungsplan und seine Anlagen; - 2.
die Bilanz der LPG; - 3.
der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht; - 4.
der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.
(1) Der Vorstand der LPG hat den Beteiligten einen ausführlichen, schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Teilung, der Teilungsplan und die Angaben über die Mitgliedschaftsrechte bei den neuen Unternehmen erläutert und begründet werden.
(2) Die Revisionskommission hat sich schriftlich zu äußern, ob die Teilung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger vereinbar ist.
(1) Vor der Entscheidung über die Aufteilung der Kredite auf die neuen Unternehmen ist das zuständige Kreditinstitut zur Stellungnahme aufzufordern. Werden Einwände des Kreditinstituts nicht beachtet, kann dieses eine Entscheidung durch das Gericht herbeiführen lassen. Bis zur endgültigen Entscheidung haften die an der Teilung beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner.
(2) Die an der Teilung beteiligten Unternehmen haften auch als Gesamtschuldner, wenn ein anderer Gläubiger als die Bank von dem neuen Unternehmen, dem die Verbindlichkeit zugewiesen worden ist, keine Befriedigung erlangt.
§ 10 Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
§ 11 Wirkungen der Eintragung
- 1.
Das Vermögen der LPG einschließlich der Verbindlichkeiten geht entsprechend der im Teilungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neuen Unternehmen über. - 2.
Die übertragende LPG erlischt. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Mitglieder der LPG werden entsprechend der im Teilungsplan vorgesehenen Aufteilung Mitglieder der neuen Unternehmen. Rechte Dritter an den Anteilen der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen der neuen Unternehmen weiter.
§ 12 Gläubigerschutz
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Zusammenschluß
§ 15 Vertrag
(1) Der Teilungsplan wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der LPG ihm durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG sind, sofern nicht das Statut der LPG für Beschlüsse über Änderungen des Statuts eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt. Ist die Vollversammlung nicht beschlußfähig, ist eine erneute Vollversammlung einzuberufen, deren Beschlußfähigkeit auch gegeben ist, wenn die dafür im Statut festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Mitglied kann einem anderen Mitglied Stimmvollmacht erteilen; die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(3) Der Teilungsplan bedarf der Zustimmung jedes Mitglieds, dem in einem neuen Unternehmen die Rechtsstellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zugewiesen werden soll.
Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:
- 1.
der Teilungsplan und seine Anlagen; - 2.
die Bilanz der LPG; - 3.
der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht; - 4.
der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.
§ 16 Inhalt des Vertrages
- 1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG; - 2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG; - 3.
die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG; - 4.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten; - 5.
den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.
§ 17 Berichte der Vorstände
(1) Der Vorstand der LPG hat den Beteiligten einen ausführlichen, schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Teilung, der Teilungsplan und die Angaben über die Mitgliedschaftsrechte bei den neuen Unternehmen erläutert und begründet werden.
(2) Die Revisionskommission hat sich schriftlich zu äußern, ob die Teilung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger vereinbar ist.
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:
- 1.
der Teilungsplan und seine Anlagen; - 2.
die Bilanz der LPG; - 3.
der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht; - 4.
der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.
(1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.
§ 19 Anmeldung des Zusammenschlusses
§ 20 Wirkungen der Eintragung
- 1.
Das Vermögen jeder LPG geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende LPG über. - 2.
Die übertragende(n) LPG erlöschen (erlischt). Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden LPG weiter.
§ 21 Gläubigerschutz
§ 22 Teilung und Zusammenschluß in einem Zug
3. Abschnitt
Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel
Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel
4. Abschnitt
Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch Formwechsel
Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch Formwechsel
5. Abschnitt
Auflösung einer LPG
Auflösung einer LPG
6. Abschnitt
Ausscheiden aus einer LPG
Ausscheiden aus einer LPG
7. Abschnitt
Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht
Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht
8. Abschnitt
Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
9. Abschnitt
Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Schlußbestimmungen