Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) : Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Flugplätze
Flugplätze
Vierter Abschnitt
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1.
Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
§ 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, - 2.
für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
- 1.
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).
§ 62 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
- 1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 (1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.
(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
- 2.
die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Staatsangehörigkeit der vertretungsberechtigten Personen, - 3.
die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens sowie der Gebiete, in welchen geflogen werden soll, - 4.
die Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster und Kategorien, - 5.
die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe der erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechtigungen, - 6.
(weggefallen) - 7.
bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen, den Nachweis, dass er daran uneingeschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde über den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1 und 2, - 8.
den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, - 9.
den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen, - 10.
den Nachweis, dass die Ausrüstung der Luftfahrzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vorschriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen besitzen.
§ 62a Flugliniengenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.
(3) Beförderungsverpflichtungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(4) (weggefallen)
§ 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
- 1.
den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Heimatstaates (Air Operator Certificate); - 2.
die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der Gesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug, Geschäftsbericht oder entsprechende andere Dokumente, aus denen sich Angaben über Vorstand und Zusammensetzung des Geschäftskapitals entnehmen lassen; - 3.
die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten; - 4.
den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperiode mit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des beantragenden Unternehmens; - 5.
die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Eintragungszeichen; - 6.
detaillierte Nachweise über die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht; - 7.
die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehenen Passagiertarife.
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss enthalten:
- 1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt, - 2.
die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Staatsangehörigkeit der vertretungsberechtigten Personen, - 3.
die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens sowie der Gebiete, in welchen geflogen werden soll, - 4.
die Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster und Kategorien, - 5.
die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe der erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechtigungen, - 6.
(weggefallen) - 7.
bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen, den Nachweis, dass er daran uneingeschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde über den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1 und 2, - 8.
den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, - 9.
den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen, - 10.
den Nachweis, dass die Ausrüstung der Luftfahrzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vorschriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen besitzen.
Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,
- 1.
gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kostenpflichtige Zusatzleistungen, die durch den Fluggast frei wählbar sind, während des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die Auswahl und Inanspruchnahme dieser Zusatzleistungen dem Fluggast zu überlassen, - 2.
gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachteiligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luftfrachtraten zu gewähren.
§ 63a (weggefallen)
§ 63b Flugplan
§ 63c Flugpreise
§ 63d Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen
- 1.
Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1 ist das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Beschwerdestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004; - 2.
das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen; - 3.
die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen Hinweise und Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
für das Luftfahrzeug: Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, - 2.
für den Flug: Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart, - 3.
für die Fluggäste: - a)
Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste, - b)
Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
- 4.
für die Fracht- und Postgüter: - a)
Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter, - b)
Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern, - 2.
Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste, - 3.
Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.
- 4.
die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle im Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktangaben schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Angaben an Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, weitergeben. Die Verfolgung von Ansprüchen und Beschwerden muss in deutscher Sprache möglich sein.
§ 64 Anzeigepflichten
(1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, - 2.
für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
(2) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
(3) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) richtet sich
- 1.
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss enthalten:
- 1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt, - 2.
die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Staatsangehörigkeit der vertretungsberechtigten Personen, - 3.
die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens sowie der Gebiete, in welchen geflogen werden soll, - 4.
die Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster und Kategorien, - 5.
die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe der erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechtigungen, - 6.
(weggefallen) - 7.
bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen, den Nachweis, dass er daran uneingeschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde über den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1 und 2, - 8.
den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, - 9.
den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen, - 10.
den Nachweis, dass die Ausrüstung der Luftfahrzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vorschriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen besitzen.
§ 65 Aufsicht
2.
(§§ 66 bis 68 weggefallen)
(§§ 66 bis 68 weggefallen)
3.
(§§ 69 bis 72 weggefallen)
(§§ 69 bis 72 weggefallen)
4.
Luftfahrtveranstaltungen
Luftfahrtveranstaltungen
5.
Mitführen gefährlicher Güter
Mitführen gefährlicher Güter
6.
(§§ 79 bis 80 weggefallen)
(§§ 79 bis 80 weggefallen)
7.
(§§ 81 und 82 weggefallen)
(§§ 81 und 82 weggefallen)
8.
(§§ 83 bis 89 weggefallen)
(§§ 83 bis 89 weggefallen)
9.
Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
10.
Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fünfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung
Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften