Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) : Anwendungsbereich
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Markenfähigkeit, Schranken des Markenschutzes, Strafrecht
§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
- 1.
Marken, - 2.
geschäftliche Bezeichnungen, - 3.
geographische Herkunftsangaben.
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.