die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.
(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über.
(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
1.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,
2.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Qualitätssicherung,
b)
Zeitmanagement,
c)
Schutz vor Infektionskrankheiten,
d)
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
e)
Patientenbetreuung und -beratung,
f)
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
g)
Laborarbeiten,
h)
Datenschutz und Datensicherheit,
i)
Dokumentation,
j)
Handeln bei Notfällen,
k)
Abrechnung erbrachter Leistungen;
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
b)
Arbeiten im Team,
c)
Verwaltungsarbeiten,
d)
Dokumentation,
e)
Marketing,
f)
Zeitmanagement,
g)
Datenschutz und Datensicherheit,
h)
Organisation der Leistungsabrechnung,
i)
Materialbeschaffung und -verwaltung;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
120 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
40 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
1.
Arbeits- und Praxishygiene,
2.
Schutz vor Infektionskrankheiten,
3.
Verwaltungsarbeiten,
4.
Datenschutz und Datensicherheit,
5.
Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
1.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,
2.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Qualitätssicherung,
b)
Zeitmanagement,
c)
Schutz vor Infektionskrankheiten,
d)
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
e)
Patientenbetreuung und -beratung,
f)
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
g)
Laborarbeiten,
h)
Datenschutz und Datensicherheit,
i)
Dokumentation,
j)
Handeln bei Notfällen,
k)
Abrechnung erbrachter Leistungen;
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
b)
Arbeiten im Team,
c)
Verwaltungsarbeiten,
d)
Dokumentation,
e)
Marketing,
f)
Zeitmanagement,
g)
Datenschutz und Datensicherheit,
h)
Organisation der Leistungsabrechnung,
i)
Materialbeschaffung und -verwaltung;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
120 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
40 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
- Sachliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1100 - 1105)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
.2)
a)
Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung in Grundzügen erläutern
b)
Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
c)
soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes und ethische Anforderungen darstellen
d)
Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
.3)
a)
Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Organisation, Abläufe des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten darstellen; Zusammenwirken der Funktionsbereiche erklären
c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben
d)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen darstellen
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung (§ 4 Nr. 1
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
.3)
a)
Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen Infektionskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose, Salmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen Infektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Windpocken, Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME, Influenza, grippalen Infekten, Hepatitis A, B und C, sowie Infektionskrankheiten durch Hautpilze, insbesondere Soor und Fußpilz, beschreiben; Meldepflicht von Infektionskrankheiten beachten
b)
Infektionsquellen und Infektionswege darstellen, Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen einleiten und Schutzmaßnahmen durchführen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
.1)
a)
psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Verhaltens berücksichtigen
b)
Besonderheiten von speziellen Patientengruppen, von Risiko-Patienten sowie von Patienten und Patientinnen mit chronischen Krankheitsbildern beachten
c)
Patienten und Patientinnen situationsgerecht empfangen und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Erwartungen vor, während und nach der Behandlung betreuen
d)
Situation der anrufenden Patienten und Patientinnen einschätzen und Maßnahmen einleiten
e)
Patienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über Praxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren
f)
Patienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung informieren
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
.2)
a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären
b)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewerten
c)
Patientenzufriedenheit ermitteln und fördern
d)
bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen; Verhältnis von Kosten-Nutzen beachten
e)
zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
.1)
a)
gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erläutern
b)
Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten, insbesondere Patientenbeobachtung durchführen, Vitalwerte bestimmen, Patienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm schreiben, Lungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und warten
c)
bei der Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen, insbesondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und Katheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und warten
d)
Befunddokumentation durchführen
e)
Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen, insbesondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie Abstriche, gewinnen
f)
Laborarbeiten und Tests, insbesondere Blutzuckerbestimmung, Blutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung und Tests auf okkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch Qualitätskontrollen sichern; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und warten
g)
Untersuchungsmaterial aufbereiten und versenden
h)
Labordaten und Untersuchungsergebnisse auf ihre Bedeutung für Patienten einstufen und zeitgerecht weiterleiten
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
.2)
a)
bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und Arzneimittel vorbereiten und instrumentieren; Geräte und Instrumente pflegen und warten
b)
bei der medikamentösen Therapie mitwirken; Verlaufsprotokolle erstellen
c)
subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen
d)
Stütz- und Wundverbände anlegen
e)
Wärme-, Kälte- und Reizstromanwendung durchführen
f)
intrakutane Tests durchführen
g)
Inhalationen durchführen
h)
bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen Patienten vorbereiten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte handhaben, pflegen und warten
i)
septische und aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial entfernen
j)
Arbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 8
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
.3)
a)
über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informieren; Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützen
b)
erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgruppen, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und Kreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrankheiten, unterscheiden
c)
Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und abgeben
d)
Verordnung für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung vorbereiten und unter Beachtung der Verordnungsvorschriften abgeben
9
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 9)
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
a)
über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Versorgungsstrukturen informieren
b)
Patienten und Patientinnen zu einer gesunden Lebensweise motivieren
c)
Ursachen und Entstehung von Gesundheitsstörungen und die dazugehörigen Präventionsmaßnahmen erläutern
d)
Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivieren
e)
über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren; Impfpass führen; beim Impfmanagement mitwirken
f)
Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaßnahmen motivieren
g)
Ziele und Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erläutern; bei Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen mitwirken
h)
über Selbsthilfegruppen und ihre Aufgaben informieren
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
a)
Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen ergreifen
b)
Verhaltensregeln bei Notfällen im Ausbildungsbetrieb einhalten
c)
bedrohliche Zustände, insbesondere Schock, Atem- und Herzstillstand, Bewusstlosigkeit, starke Blutungen und Allergien, erkennen und Sofortmaßnahmen veranlassen
d)
Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
e)
bei Not- und Zwischenfällen assistieren
f)
Notfallausstattung kontrollieren und auffüllen; Geräte handhaben, warten und pflegen
Anlage 2 (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
- Zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1106 - 1108)
A.
Während der gesamten Ausbildungszeit– 1. bis 36. Ausbildungsmonat –
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,
1.5
Umweltschutz,
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,
sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.
B.
Vor der Zwischenprüfung– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,
5.2
Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,
5.3
Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,
6.3
Abrechnungswesen, Lernziel d,
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
7.2
Dokumentation, Lernziele c und d,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit,
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,
5.4
Arbeiten im Team, Lernziele b und d,
5.5
Marketing, Lernziel c,
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,
6.3
Abrechnungswesen, Lernziel b,
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,
3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e,
zu vermitteln.
C.
Nach der Zwischenprüfung– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –
(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,
3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,
5.2
Qualitätsmanagement, Lernziel b,
6.3
Abrechnungswesen, Lernziel c,
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,
3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen,
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,
5.2
Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,
6.3
Abrechnungswesen, Lernziele a und f,
7.2
Dokumentation, Lernziel a,
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,
5.4
Arbeiten im Team, Lernziele a und c,
5.5
Marketing, Lernziel b,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,
6.3
Abrechnungswesen, Lernziel e,
7.2
Dokumentation, Lernziel b,
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
5.3
Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,
5.5
Marketing, Lernziel a,
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.
(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über.
(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
1.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,
2.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Qualitätssicherung,
b)
Zeitmanagement,
c)
Schutz vor Infektionskrankheiten,
d)
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
e)
Patientenbetreuung und -beratung,
f)
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
g)
Laborarbeiten,
h)
Datenschutz und Datensicherheit,
i)
Dokumentation,
j)
Handeln bei Notfällen,
k)
Abrechnung erbrachter Leistungen;
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
b)
Arbeiten im Team,
c)
Verwaltungsarbeiten,
d)
Dokumentation,
e)
Marketing,
f)
Zeitmanagement,
g)
Datenschutz und Datensicherheit,
h)
Organisation der Leistungsabrechnung,
i)
Materialbeschaffung und -verwaltung;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
120 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
40 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.