Bekanntmachung über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX) (§77Abs3/§54Abs3SGB9Bek)
(XXXX)
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Gemäß § 77 Absatz 3 (1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
bisheriger Satz neuer Satz 105 Euro 115 Euro 180 Euro 200 Euro 260 Euro 290 Euro
Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2012 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird. - 2.
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Gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2012 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 145 Euro je Kind und Monat übernommen werden.
Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales