Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (PostLV 2012)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG:

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.
(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.
(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden
1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

des Postpersonalrechtsgesetzes.

§ 2 Gestaltung der Laufbahnen

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:
1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

§ 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel

Die nach § 42 Absatz 2

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

erworben werden.

§ 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24

(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(3) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben.
(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

des Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zu vermitteln.

§ 5 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

(1) § 27

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.
(2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 27 Absatz 1

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.

§ 6 Beurteilung und Beförderung

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.
(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

der Bundeslaufbahnverordnung.
(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.
(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.
(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b
§ 33 Auswahlentscheidungen

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 34 Erprobungszeit

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b
§ 33 Auswahlentscheidungen

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 34 Erprobungszeit

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.
(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:
1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19
§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19
§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14
§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.
(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

gleich.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:
1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)

Die in § 2 Absatz 1

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:
Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor
Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat
Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)

Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.


dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

§ 2 Gestaltung der Laufbahnen

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

§ 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

§ 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(3) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

§ 5 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

§ 6 Beurteilung und Beförderung

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
§ 33 Auswahlentscheidungen

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 34 Erprobungszeit

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
§ 33 Auswahlentscheidungen

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 34 Erprobungszeit

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom25. August2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94)


Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:

Einfacher Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner
Postoberwartin/Postoberwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart
Ämter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent
Posthauptwartin/Posthauptwart

Mittlerer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74Postobersekretärin/
Postobersekretär
Technische Postobersekretärin/
Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär
Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor
Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor

Gehobener Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106Postoberinspektorin/
Postoberinspektor
Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat

Höherer Dienst

Amtsbezeichnungen
Zu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen
Postverwaltungsdienst
im technischen
Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137Posträtin/PostratPosträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor
1
Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).
7
Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95)


Bei der Deutschen Bundespost
eingerichtete Laufbahnen
Laufbahnen nach § 2
dieser Verordnung
Laufbahnen nach § 6 der
Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst
Einfacher technischer
Verwaltungsdienst

Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst

Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst

Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer
Postverwaltungsdienst
Höherer technischer
Verwaltungsdienst

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.