Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (PrüfV 2017) : Eingangsformel
Eingangsformel
(1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
- 1.
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft - a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung, - b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
- 2.
das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft - a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung, - b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.
(1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
- 1.
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft - a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung, - b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
- 2.
das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft - a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung, - b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
Kapitel 2
Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Kapitel 3
Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Kapitel 4
Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
Kapitel 5
Schlussvorschriften
Schlussvorschriften