Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG 2020) : Verordnungsermächtigungen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
Verordnungsermächtigungen
§ 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
(1) Das Studium gemäß § 7 darf nur an Hochschulen angeboten werden. Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten oder Hochschulen, die Universitäten gleichgestellt sind. Das Studium gemäß § 7 dauert in Vollzeit fünf Jahre.
(2) Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums gemäß § 7 sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung 300 Leistungspunkte (ECTS Punkte) zu vergeben. Diese ECTS Punkte entsprechen einem Arbeitsaufwand von 9 000 Stunden.
(3) Das Studium gemäß § 7 unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang. Bei erfolgreichem Abschluss der Studiengänge verleiht die Hochschule den jeweiligen akademischen Grad.
(4) Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1 muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest. Im Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Vertreter der Berufspraxis mit. Im Verfahren der Akkreditierung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. Die berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs setzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studienabschluss gewährt wird. Ein gleichwertiger Studienabschluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.
(5) Auf Antrag ist Studierenden, die über einen gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.
(6) Die für die Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ maßgeblichen Bestandteile des Studiums sind:
Für diese Bestandteile sind über den Studienverlauf von Bachelor- und Masterstudium insgesamt 180 ECTS Punkte zu vergeben, was einem Arbeitsaufwand von 5 400 Stunden entspricht.(7) Die hochschulische Lehre dient der Vermittlung von Kompetenzen, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind. Für die hochschulische Lehre sind folgende ECTS Punkte zu vergeben:
- 1.
im Bachelorstudium 82 ECTS Punkte, was einem Arbeitsaufwand von 2 460 Stunden entspricht, und - 2.
im Masterstudium 54 ECTS Punkte, was einem Arbeitsaufwand von 1 620 Stunden entspricht.
(8) Das Bachelorstudium umfasst berufspraktische Einsätze, für die insgesamt 19 ECTS Punkte zu vergeben sind, was einem Arbeitsaufwand von 570 Stunden entspricht. Sie dienen dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in der Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychologie, in allgemeinen Bereichen des Gesundheitswesens sowie in kurativen, präventiven oder rehabilitativen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(9) Das Masterstudium umfasst berufspraktische Einsätze, für die insgesamt 25 ECTS Punkte zu vergeben sind, was einem Arbeitsaufwand von 750 Stunden entspricht. Sie dienen dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen sowie zur Entwicklung von anwendungsorientierten Kompetenzen in der Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychotherapie sowie in kurativen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(10) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination und Durchführung des Studiums. Soweit sie die Durchführung der berufspraktischen Einsätze nicht an der Hochschule sicherstellen kann, schließt sie im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle Kooperationen mit dafür geeigneten Einrichtungen ab.
(1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen.
(2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
(4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus den folgenden beiden Teilen:
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.
(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.
(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.
(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psychotherapie nachweist, - 2.
diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat, - 3.
mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat, - a)
die der Tätigkeit einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und - b)
die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nach diesem Gesetz prägen,
- 4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 5.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 6.
über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung
- 1.
zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist und - 2.
geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psychotherapie nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang der Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.
(5) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
- 1.
die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und - 2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
- 1.
die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder - 2.
in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, und wenn sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(4) Ist die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 erstreckt.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und - 2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, - 2.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, - bb)
von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und - cc)
zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
- 3.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und - bb)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
- 2.
das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 3 (1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.
(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.
(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.
(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
- 3.
das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 (1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
- 4.
die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden, - 5.
die Fristen für die Erteilung der Approbation, - 6.
das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4, - 7.
das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
(1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
(2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst
- 1.
Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde, - 2.
Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer, - 3.
Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können, - 4.
Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken, - 5.
vorzulegende Nachweise, - 6.
Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen, - 7.
Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und - 8.
Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.
(3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde,
- 1.
den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Nachweisen zu beraten, - 2.
soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses bei der jeweils zuständigen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die Berufsausübungserlaubnis einzuholen, - 3.
die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigungen der zuständigen Stellen dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden, wenn ein Verfahren nach Nummer 2 eingeleitet wurde; bei Anforderung weiterer Nachweise durch die zuständige Stelle und bei Eingang der von der zuständigen Stelle getroffenen Feststellungen ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang zur Aushändigung und Besprechung des weiteren Ablaufs einzuladen, - 4.
soweit erforderlich, unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, - 5.
die zuständige Auslandsvertretung über die bevorstehende Visumantragstellung durch den Ausländer zu informieren und - 6.
bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, der Visumerteilung unverzüglich vorab zuzustimmen.
(4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte.
§ 21 Regelungen über Gebühren
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
Aufgaben und Zuständigkeiten
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz