Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV)

Eingangsformel

Auf Grund des § 178 Abs. 2

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,
2.
die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
3.
die Zahlungsweise sowie das Verfahren
zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), der durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen
1.
für Bezieher von Sozialleistungen,
2.
für Nachzuversichernde,
3.
zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
3a.
zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
4.
für Künstler und Publizisten.

§ 2 Zahlungsweise, Zahlungsmittel

Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch
1.
Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2.
Überweisung oder Einzahlung,
3.
Scheck oder
4.
Barzahlung
erfolgen.

§ 3 Abbuchungsverfahren

Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen. Die Abbuchung hat monatlich zu erfolgen. Änderungen in der Beitragshöhe auf Grund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berücksichtigen und den Versicherten spätestens mit der Abbuchung mitzuteilen. Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. Den Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen. Die Versicherten können ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.

§ 4 Überweisung oder Einzahlung

Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt überweisen oder einzahlen. Die Einzahlung ist auch bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung zulässig. Die Träger der Rentenversicherung können für Einzelüberweisungen oder Einzahlungen entsprechende Belege ausgeben. Die Belege haben die Kontonummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, Felder für die Angabe des Namens des Versicherten, seine Versicherungsnummer, den Verwendungszeitraum und die Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag) zu enthalten.

§ 5 Verfahren

(1) Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1

(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

1.
über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.

(2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

1.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
2.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft
mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind.

(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
gegebenenfalls Geburtsname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Wohnanschrift,
6.
gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
7.
die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
8.
Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
9.
Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
10.
das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
11.
Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
12.
bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.
Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) (weggefallen)
(3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:
1.
Die Versicherungsnummer,
2.
der Vor- und Familienname des Versicherten,
3.
der Verwendungszeitraum,
4.
die Beitragsart.
Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.

§ 6 Tag der Zahlung

Als Tag der Beitragszahlung gilt:
1.
bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem vereinbarungsgemäß die Abbuchung vorgenommen werden soll, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge werden zurückgerufen;
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
3.
bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut oder Postgiroamt, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst;
4.
bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist. Werden Beiträge im voraus gezahlt, gilt als Tag der Zahlung frühestens der erste Tag des Monats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll.

§ 7 Reihenfolge der Tilgung

Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

§ 8 Verwendungszeitraum

(1) Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimmten Verwendungszeitraum zu buchen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden.
(2) Beträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. Auf Verlangen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge zurückzuzahlen. Gutschriften sind den Versicherten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Beitragsbescheinigung

(1) Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen. Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Versicherungsnummer,
2.
den Vor- und Familiennamen des Versicherten,
3.
den Verwendungszeitraum,
4.
die Beitragshöhe,
5.
die Beitragsart,
6.
die Beitragsbemessungsgrundlage.
Über Beiträge, die nach dem 28. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden, ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheinigung auszustellen.
(2) Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Beitragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwendungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden sind.

§ 10 Übergangs- und Schlußvorschriften

Für ausgegebene Beitragsmarken der Träger der Rentenversicherung gilt § 11 Abs. 2 und 3 der RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667, 3616), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, weiter.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 10 die RV-Beitragsentrichtungsverordnung außer Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,
2.
die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
3.
die Zahlungsweise sowie das Verfahren
zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 5 Verfahren

(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

1.
über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.

(2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

1.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
2.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft
mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind.

(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
gegebenenfalls Geburtsname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Wohnanschrift,
6.
gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
7.
die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
8.
Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
9.
Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
10.
das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
11.
Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
12.
bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.
Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)