Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (SchaumwZwStV 2010) : Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
Allgemeines
Abschnitt 2
Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
(2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.
Abschnitt 3
Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 4
Zu § 6 des Gesetzes
Zu § 6 des Gesetzes
Abschnitt 5
Zu § 7 des Gesetzes
Zu § 7 des Gesetzes
Abschnitt 6
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 7
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes
Abschnitt 9
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes
Zu § 18 des Gesetzes
Abschnitt 12
Zu § 19 des Gesetzes
Zu § 19 des Gesetzes
Abschnitt 13
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes
Abschnitt 14
Zu § 21 des Gesetzes
Zu § 21 des Gesetzes
Abschnitt 15
Zu § 22 des Gesetzes
Zu § 22 des Gesetzes
Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes
Zu § 22b des Gesetzes
Abschnitt 16
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
Abschnitt 17
Zu § 24 des Gesetzes
Zu § 24 des Gesetzes
Abschnitt 18
Zu § 25 des Gesetzes
Zu § 25 des Gesetzes
Abschnitt 19
Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 20
(weggefallen)
(weggefallen)
Abschnitt 20a
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
Abschnitt 21
Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
Abschnitt 22
Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes
Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes
Abschnitt 23
Zu § 33 des Gesetzes
Zu § 33 des Gesetzes
Abschnitt 24
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 25
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen