Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (SchuldRAnpG) : Begriffsbestimmungen
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 4 Nutzer
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die aufgrund eines Überlassungs-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt sind.
(2) Ist der Vertrag mit einer Personengemeinschaft nach den §§ 266 bis 273 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen worden, sind deren Mitglieder gemeinschaftlich Nutzer. Soweit die Nutzer nichts anderes vereinbart haben, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft anzuwenden.
§ 5 Bauwerke
Abschnitt 3
Grundsätze
Grundsätze
Kapitel 2
Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken
Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken
Kapitel 3
Überlassungsverträge
Überlassungsverträge
Kapitel 4
Errichtung von Gebäuden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages
Errichtung von Gebäuden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Verfahrensvorschriften
Kapitel 6
Vorkaufsrecht
Vorkaufsrecht