Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO 1971) : Ruhender Verkehr
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO 1971) : Ruhender Verkehr
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
Dritter Abschnitt
Schallsignale der Fahrzeuge
Schallsignale der Fahrzeuge
Vierter Abschnitt
Fahrregeln
Fahrregeln
Fünfter Abschnitt
Ruhender Verkehr
Ruhender Verkehr
§ 32 Ankern
- 1.
an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen, - 2.
in einem Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schiffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen, Kabeln und Rohrleitungen, - 3.
bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger als 300 Metern von Hochspannungsleitungen, - 4.
in einem Abstand von 100 Metern vor und hinter Sperrwerken, - 5.
vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal, - 6.
innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie - 7.
an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach § 60 Abs. 1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
(1) (weggefallen)
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
§ 33 Anlegen und Festmachen
- 1.
an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen, - 2.
an abbrüchigen Stellen am Ufer, - 3.
an Stellen, an denen das Ankern nach 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 verboten ist, - 4.
innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 (1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffer i und ii der Kollisionsverhütungsregeln. Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:
- 1.
an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen, - 2.
in einem Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schiffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen, Kabeln und Rohrleitungen, - 3.
bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger als 300 Metern von Hochspannungsleitungen, - 4.
in einem Abstand von 100 Metern vor und hinter Sperrwerken, - 5.
vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal, - 6.
innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie - 7.
an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
(2) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern. Im Bereich der im Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist.
(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen.
- 5.
an nach § 60 Abs. 1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
§ 34 Umschlag
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:
- 1.
Fahrwasser die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage 1 begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln; - 2.
Steuerbordseiten der Fahrwasser die Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile oder zwei durch Gründe voneinander getrennte Wasserflächen, so gilt als Steuerbordseite eines Fahrwassers die Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung kommen, das heißt von Nord (einschließlich) über West bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am weitesten nördlich liegende Einfahrt für das gesamte zusammenhängende Fahrwasser maßgebend; - 3.
Reeden durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene Wasserflächen zum Ankern; - 4.
schwimmende Geräte manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs; - 5.
schwimmende Anlagen schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln; - 6.
außergewöhnliche Schwimmkörper einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte schwer erkennbare, teilweise getauchte oder nicht über die Wasseroberfläche hinausragende Fahrzeuge und Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer Fortbewegung gelten sie als geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln; - 7.
Schleppverbände die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln; - 7a.
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient (bugsieren); es gilt als ein allein fahrendes Maschinenfahrzeug im Sinne von Regel 23 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln; - 8.
Schubverbände eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; - 9.
außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände Schub- und Schleppverbände, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten, die die Schiffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln; - 10.
außergewöhnlich große Fahrzeuge Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten; - 10a.
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Fahrzeuge, die nach dem Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (BAnz. Nr. 21a vom 3. Januar 1996) gebaut sind und entsprechend betrieben werden sowie sonstige Fahrzeuge, die entsprechend dem Code betrieben werden; - 11.
Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind; - 12.
Fähren Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen; - 13.
Wegerechtschiffe - a)
Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befindlichen, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen, - b)
Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen erfüllen;
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln; - 14.
Binnenschiffe Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter fremder Flagge; - 15.
Freifahrer Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen befreit sind; - 16.
bestimmte gefährliche Güter Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 - und der Klassen 4.1 und 5.2 des IMDG-Code deutsch (Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - BAnz. Nr. 158a vom 23. August 1995) in seiner jeweils geltenden Fassung, für die das zusätzliche Kennzeichen "Explosionsgefahr" vorgeschrieben ist, von mehr als 100 Kilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die als Massengut in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten Güter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1; - 17.
Flammpunkt die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können. Die in dieser Verordnung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden; - 18.
im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal - a)
Verkehrsgruppen für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggruppen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, - b)
Sportfahrzeuge Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- oder Erholungszwecken dienen, - c)
Weichengebiete Wasserflächen, die zum Warten, Begegnen oder Überholen dienen, - d)
Zufahrten Wasserflächen vor den Schleusenvorhäfen des Nord-Ostsee-Kanals; sie gelten als Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung, - e)
Schleusenvorhäfen die Wasserflächen zwischen den Verbindungslinien der Außenhäupter der Schleusen und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau;
- 19.
Sichtzeichen der Fahrzeuge Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln; - 20.
Signalkörper der Fahrzeuge Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder; - 21.
Wassermotorräder motorisierte Wassersportgeräte, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Geräte; sie gelten nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung; - 21a.
Parasailing Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug; - 21b.
Wassersportanhänge von Wassersportfahrzeugen gezogene aufblasbare Schwimmkörper, auf denen sich Personen befinden; - 21c.
Kitesurfen Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett;". - 22.
Maritime Verkehrssicherung die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Verkehrsregelung und -lenkung; - 23.
Verkehrsinformationen nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden; - 24.
Verkehrsunterstützungen Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832), in der jeweils geltenden Fassung, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können; - 25.
Verkehrsregelungen schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können; - 26.
Verkehrslenkung Maßnahmen der Verkehrszentralen am Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird; - 27.
Verkehrszentralen die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichteten Revierzentralen; - 28.
AIS Automatisches Schiffsidentifizierungssystem im Sinne der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.
(2) Im Sinne der Verordnung bedeutet:
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:
- 1.
Fahrwasser die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage 1 begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln; - 2.
Steuerbordseiten der Fahrwasser die Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile oder zwei durch Gründe voneinander getrennte Wasserflächen, so gilt als Steuerbordseite eines Fahrwassers die Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung kommen, das heißt von Nord (einschließlich) über West bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am weitesten nördlich liegende Einfahrt für das gesamte zusammenhängende Fahrwasser maßgebend; - 3.
Reeden durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene Wasserflächen zum Ankern; - 4.
schwimmende Geräte manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs; - 5.
schwimmende Anlagen schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln; - 6.
außergewöhnliche Schwimmkörper einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte schwer erkennbare, teilweise getauchte oder nicht über die Wasseroberfläche hinausragende Fahrzeuge und Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer Fortbewegung gelten sie als geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln; - 7.
Schleppverbände die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln; - 7a.
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient (bugsieren); es gilt als ein allein fahrendes Maschinenfahrzeug im Sinne von Regel 23 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln; - 8.
Schubverbände eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; - 9.
außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände Schub- und Schleppverbände, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten, die die Schiffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln; - 10.
außergewöhnlich große Fahrzeuge Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten; - 10a.
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Fahrzeuge, die nach dem Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (BAnz. Nr. 21a vom 3. Januar 1996) gebaut sind und entsprechend betrieben werden sowie sonstige Fahrzeuge, die entsprechend dem Code betrieben werden; - 11.
Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind; - 12.
Fähren Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen; - 13.
Wegerechtschiffe - a)
Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befindlichen, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen, - b)
Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen erfüllen;
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln; - 14.
Binnenschiffe Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter fremder Flagge; - 15.
Freifahrer Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen befreit sind; - 16.
bestimmte gefährliche Güter Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 - und der Klassen 4.1 und 5.2 des IMDG-Code deutsch (Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - BAnz. Nr. 158a vom 23. August 1995) in seiner jeweils geltenden Fassung, für die das zusätzliche Kennzeichen "Explosionsgefahr" vorgeschrieben ist, von mehr als 100 Kilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die als Massengut in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten Güter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1; - 17.
Flammpunkt die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können. Die in dieser Verordnung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden; - 18.
im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal - a)
Verkehrsgruppen für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggruppen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, - b)
Sportfahrzeuge Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- oder Erholungszwecken dienen, - c)
Weichengebiete Wasserflächen, die zum Warten, Begegnen oder Überholen dienen, - d)
Zufahrten Wasserflächen vor den Schleusenvorhäfen des Nord-Ostsee-Kanals; sie gelten als Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung, - e)
Schleusenvorhäfen die Wasserflächen zwischen den Verbindungslinien der Außenhäupter der Schleusen und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau;
- 19.
Sichtzeichen der Fahrzeuge Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln; - 20.
Signalkörper der Fahrzeuge Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder; - 21.
Wassermotorräder motorisierte Wassersportgeräte, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Geräte; sie gelten nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung; - 21a.
Parasailing Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug; - 21b.
Wassersportanhänge von Wassersportfahrzeugen gezogene aufblasbare Schwimmkörper, auf denen sich Personen befinden; - 21c.
Kitesurfen Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett;". - 22.
Maritime Verkehrssicherung die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Verkehrsregelung und -lenkung; - 23.
Verkehrsinformationen nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden; - 24.
Verkehrsunterstützungen Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832), in der jeweils geltenden Fassung, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können; - 25.
Verkehrsregelungen schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können; - 26.
Verkehrslenkung Maßnahmen der Verkehrszentralen am Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird; - 27.
Verkehrszentralen die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichteten Revierzentralen; - 28.
AIS Automatisches Schiffsidentifizierungssystem im Sinne der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.
(2) Im Sinne der Verordnung bedeutet:
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
Sonstige Vorschriften
Siebenter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
Achter Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Neunter Abschnitt
Bußgeld- und Schlußvorschriften
Bußgeld- und Schlußvorschriften