Strafgesetzbuch (StGB) : Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Strafgesetzbuch (StGB) : Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Strafgesetzbuch:
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
Grundlagen der Strafbarkeit
Zweiter Titel
Versuch
Versuch
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
Notwehr und Notstand
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36 Parlamentarische Äußerungen
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
§ 37 Parlamentarische Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36
bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Rechtsfolgen der Tat
Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Verjährung
Besonderer Teil
§ 37 Parlamentarische Berichte
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.