Strafgesetzbuch (StGB) : Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
Straftaten gegen ausländische Staaten
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
Straftaten gegen die Landesverteidigung
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
Geld- und Wertzeichenfälschung
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
Falsche Verdächtigung
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
Beleidigung
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
Straftaten gegen das Leben
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223 Körperverletzung
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
- 1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, - 2.
seinem Hausstand angehört, - 3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder - 4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
- 1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder - 2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
§ 226 Schwere Körperverletzung
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- 1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, - 2.
seinem Hausstand angehört, - 3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder - 4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
- 1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder - 2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
§ 228 Einwilligung
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
§ 230 Strafantrag
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
Diebstahl und Unterschlagung
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
Raub und Erpressung
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
Begünstigung und Hehlerei
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
Betrug und Untreue
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
Urkundenfälschung
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
Insolvenzstraftaten
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
Strafbarer Eigennutz
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
Straftaten gegen den Wettbewerb
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
Sachbeschädigung
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
Gemeingefährliche Straftaten
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
Straftaten gegen die Umwelt
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
Straftaten im Amt