Strafgesetzbuch (StGB) : Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
Straftaten gegen ausländische Staaten
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
- 1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, - 2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder - 3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- 1.
den Bundespräsidenten oder - 2.
ein Mitglied - a)
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, - b)
der Bundesversammlung oder - c)
der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
§ 106a (weggefallen)
§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 107 Wahlbehinderung
§ 107a Wahlfälschung
§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen
- 1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, - 2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, - 3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, - 4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 108 Wählernötigung
§ 108a Wählertäuschung
§ 108b Wählerbestechung
§ 108c Nebenfolgen
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
§ 108d Geltungsbereich
§ 107 Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107a Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen
(1) Wer
- 1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, - 2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, - 3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, - 4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 108 Wählernötigung
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b Wählerbestechung
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
§ 108c Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- 1.
einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, - 2.
eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit, - 3.
der Bundesversammlung, - 4.
des Europäischen Parlaments, - 5.
einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und - 6.
eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
- 1.
ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie - 2.
eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
Straftaten gegen die Landesverteidigung
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
Geld- und Wertzeichenfälschung
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
Falsche Verdächtigung
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
Beleidigung
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
Straftaten gegen das Leben
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
Diebstahl und Unterschlagung
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
Raub und Erpressung
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
Begünstigung und Hehlerei
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
Betrug und Untreue
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
Urkundenfälschung
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
Insolvenzstraftaten
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
Strafbarer Eigennutz
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
Straftaten gegen den Wettbewerb
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
Sachbeschädigung
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
Gemeingefährliche Straftaten
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
Straftaten gegen die Umwelt
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
Straftaten im Amt