Strafprozeßordnung (StPO) : Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Inhaltsübersicht
Erstes Buch
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
Zweiter Abschnitt
Gerichtsstand
Gerichtsstand
Dritter Abschnitt
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
- 1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; - 2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; - 3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist; - 5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§ 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
§ 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
§ 25 Ablehnungszeitpunkt
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
§ 26 Ablehnungsverfahren
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.§ 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
- 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
- 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
§ 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
§ 28 Rechtsmittel
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
- 1.
mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird, - 2.
mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
§ 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
§ 31 Schöffen, Urkundsbeamte
Vierter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Fünfter Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sechster Abschnitt
Zeugen
Zeugen
Siebter Abschnitt
Sachverständige und Augenschein
Sachverständige und Augenschein
Achter Abschnitt
Ermittlungsmaßnahmen
Ermittlungsmaßnahmen
Neunter Abschnitt
Verhaftung und vorläufige Festnahme
Verhaftung und vorläufige Festnahme
Abschnitt 9a
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Abschnitt 9b
Vorläufiges Berufsverbot
Vorläufiges Berufsverbot
Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten
Vernehmung des Beschuldigten
Elfter Abschnitt
Verteidigung
Verteidigung
Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
Verfahren im ersten Rechtszug
Drittes Buch
Rechtsmittel
Rechtsmittel
Viertes Buch
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch
Besondere Arten des Verfahrens
Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch
Schutz und Verwendung von Daten
Schutz und Verwendung von Daten