Strafprozeßordnung (StPO) : Gerichtsstand
Inhaltsübersicht
Erstes Buch
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
Zweiter Abschnitt
Gerichtsstand
Gerichtsstand
§ 7 Gerichtsstand des Tatortes
§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
§ 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
§ 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
(1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden.
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.
(3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.
(4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist.
§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
§ 7 Gerichtsstand des Tatortes
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
§ 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
§ 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
§ 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
§ 7 Gerichtsstand des Tatortes
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
§ 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
§ 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
(XXXX) §§ 17 und 18 (weggefallen)
§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Dritter Abschnitt
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Vierter Abschnitt
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Fünfter Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sechster Abschnitt
Zeugen
Zeugen
Siebter Abschnitt
Sachverständige und Augenschein
Sachverständige und Augenschein
Achter Abschnitt
Ermittlungsmaßnahmen
Ermittlungsmaßnahmen
Neunter Abschnitt
Verhaftung und vorläufige Festnahme
Verhaftung und vorläufige Festnahme
Abschnitt 9a
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Abschnitt 9b
Vorläufiges Berufsverbot
Vorläufiges Berufsverbot
Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten
Vernehmung des Beschuldigten
Elfter Abschnitt
Verteidigung
Verteidigung
Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
Verfahren im ersten Rechtszug
Drittes Buch
Rechtsmittel
Rechtsmittel
Viertes Buch
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch
Besondere Arten des Verfahrens
Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch
Schutz und Verwendung von Daten
Schutz und Verwendung von Daten