Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (StVO DDR)
Gliederung
Erstes Kapitel | ||
§§ 1 bis 6 | (weggefallen) | |
Zweites Kapitel | ||
Voraussetzungen für das Führen von Fahrzeugen | ||
§ 7 |
Fahrtüchtigkeit | |
§§ 8 u. 9 | (weggefallen) | |
Drittes bis Sechstes Kapitel | ||
§§ 10 bis 46 | (weggefallen) | |
Siebentes Kapitel | ||
Schlußbestimmungen | ||
§ 47 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung
(3) Wer
(4) bis (11) |
Ordnungsstrafbestimmungen | |
§§ 48 bis 52 | (weggefallen) | |
Anlage 1 bis 3 | (weggefallen) |
Eingangsformel
Alle Verkehrsteilnehmer müssen die für sie geltenden Verkehrsbestimmungen kennen und gewissenhaft einhalten. Die Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften sind verpflichtet, in ihren Verantwortungsbereichen die Bildung und Erziehung der Verkehrsteilnehmer zu organisieren sowie auf die strikte Einhaltung und Durchsetzung der Verhaltensregeln im Straßenverkehr Einfluß zu nehmen. Die gesellschaftlichen Organisationen und gesellschaftlichen Kollektive für Verkehrssicherheit sind aufgefordert, dabei aktiv mitzuwirken.
Deshalb wird folgendes verordnet:
Erstes Kapitel
(XXXX) §§ 1 bis 6 (weggefallen)
Zweites Kapitel
Voraussetzungen für das Führen von Fahrzeugen
§ 7 Fahrtüchtigkeit
(XXXX) §§ 8 und 9 (weggefallen)
Drittes Kapitel
(XXXX) §§ 10 bis 33 (weggefallen)
Viertes bis Sechstes Kapitel
(XXXX) §§ 34 bis 46 (weggefallen)
Siebentes Kapitel
Schlußbestimmungen
§ 47 Ordnungsstrafbestimmungen
- a)
begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, - b)
in rücksichtsloser Weise begeht, - c)
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt,
- a)
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, - b)
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
(XXXX) §§ 48 bis 52 (weggefallen)
Schlußformel
(XXXX) Anlage 1 bis 3 (weggefallen)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 885, 1223)
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
bis 3. ... - 4.
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), mit folgenden Maßgaben: - a)
Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort. - b)
§ 7 Abs. 2 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.
(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung
- a)
begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, - b)
in rücksichtsloser Weise begeht, - c)
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt,
(3) Wer
- a)
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, - b)
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
(4) bis (11)
- c)
§ 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt für die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und c der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976), bezeichneten Kraftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 1992. - d)
§ 12 Abs. 2 Buchstabe c gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bis zum 31. Dezember 1991. - e)
Die Verkehrszeichen der Anlage 2 Bilder 215 (Wendeverbot), 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), 421 (nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) und 422 (gültig bei Nässe) behalten ihre bisherige Bedeutung. - f)
Zuwiderhandlungen gegen die in den Buchstaben a bis d genannten Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen das mit Bild 215 angeordnete Verbot sowie gegen eine jeweils zusammen mit Bild 422 angeordnete Beschränkung stehen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
- 5.
bis 7. ...