Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (StVO DDR)

Gliederung

Erstes Kapitel
§§ 1 bis 6 (weggefallen)
Zweites Kapitel
  Voraussetzungen für das Führen von Fahrzeugen
§ 7

(1)

(2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen.

(3)

(4)

Fahrtüchtigkeit
§§ 8 u. 9 (weggefallen)
Drittes bis Sechstes Kapitel
§§ 10 bis 46 (weggefallen)
Siebentes Kapitel
  Schlußbestimmungen
§ 47

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.

(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung

a)
begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
in rücksichtsloser Weise begeht,
c)
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.

(3) Wer

a)
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M belegt werden.

(4) bis (11)

Ordnungsstrafbestimmungen
§§ 48 bis 52 (weggefallen)
Anlage 1 bis 3 (weggefallen)

Eingangsformel

Bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und den damit zu schaffenden grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist das Wohl, die Sicherheit und Geborgenheit der Bürger vornehmstes Anliegen. Das erfordert auch eine hohe Ordnung, Sicherheit und Flüssigkeit im Straßenverkehr. Unter den Bedingungen der ständig zunehmenden Verkehrsdichte gilt es, jederzeit das Leben und die Gesundheit der Bürger sowie das sozialistische und persönliche Eigentum zu schützen und die Erfüllung der wachsenden volkswirtschaftlichen Aufgaben im Straßenverkehr zu sichern.
Alle Verkehrsteilnehmer müssen die für sie geltenden Verkehrsbestimmungen kennen und gewissenhaft einhalten. Die Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften sind verpflichtet, in ihren Verantwortungsbereichen die Bildung und Erziehung der Verkehrsteilnehmer zu organisieren sowie auf die strikte Einhaltung und Durchsetzung der Verhaltensregeln im Straßenverkehr Einfluß zu nehmen. Die gesellschaftlichen Organisationen und gesellschaftlichen Kollektive für Verkehrssicherheit sind aufgefordert, dabei aktiv mitzuwirken.
Deshalb wird folgendes verordnet:

Erstes Kapitel

(XXXX) §§ 1 bis 6 (weggefallen)

Zweites Kapitel
Voraussetzungen für das Führen von Fahrzeugen

§ 7 Fahrtüchtigkeit

(1)
(2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen.
(3)
(4)

(XXXX) §§ 8 und 9 (weggefallen)

Drittes Kapitel

(XXXX) §§ 10 bis 33 (weggefallen)

Viertes bis Sechstes Kapitel

(XXXX) §§ 34 bis 46 (weggefallen)

Siebentes Kapitel
Schlußbestimmungen

§ 47 Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.
(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung
a)
begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
in rücksichtsloser Weise begeht,
c)
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.
(3) Wer
a)
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M belegt werden.
(4) bis (11)

(XXXX) §§ 48 bis 52 (weggefallen)

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

(XXXX) Anlage 1 bis 3 (weggefallen)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 885, 1223)

Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
bis 3. ...
4.
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417),mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.
b)
§ 7 Abs. 2

(1)

(2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen.

(3)

(4)

in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.

(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung

a)
begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
in rücksichtsloser Weise begeht,
c)
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.

(3) Wer

a)
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M belegt werden.

(4) bis (11)

gilt über den 31. Dezember 1990 fort.
c)
§ 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt für die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und c der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976), bezeichneten Kraftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 1992.
d)
§ 12 Abs. 2 Buchstabe c gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bis zum 31. Dezember 1991.
e)
Die Verkehrszeichen der Anlage 2 Bilder 215 (Wendeverbot), 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), 421 (nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) und 422 (gültig bei Nässe) behalten ihre bisherige Bedeutung.
f)
Zuwiderhandlungen gegen die in den Buchstaben a bis d genannten Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen das mit Bild 215 angeordnete Verbot sowie gegen eine jeweils zusammen mit Bild 422 angeordnete Beschränkung stehen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), gleich.
5.
bis 7. ...

(1)

(2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen.

(3)

(4)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.

(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung

a)
begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
in rücksichtsloser Weise begeht,
c)
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.

(3) Wer

a)
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M belegt werden.

(4) bis (11)

§ 47 Ordnungsstrafbestimmungen

(1)

(2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen.

(3)

(4)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.

(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung

a)
begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
in rücksichtsloser Weise begeht,
c)
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.

(3) Wer

a)
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M belegt werden.

(4) bis (11)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.