Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG) : Sozial- und Arbeitslosenversicherung
Insolvenzrecht, Allgemeines, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Urkundenfälschung, Strafrecht
§ 190 Reichsversicherungsordnung
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§ 191 Angestelltenversicherungsgesetz
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§ 192 Reichsknappschaftsgesetz
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§ 193 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
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§ 194
(weggefallen)
§ 195 Einbehaltung von Beitragsteilen
Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.