Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012) : § 38 Lenkeinrichtung
Inhaltsübersicht
A.
Personen (weggefallen)
Personen (weggefallen)
B.
Fahrzeuge
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
Pflichtversicherung (weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
§ 32a Mitführen von Anhängern
§ 32b Unterfahrschutz
§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
§ 32d Kurvenlaufeigenschaften
§ 32e Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
§ 33 Schleppen von Fahrzeugen
§ 34 Achslast und Gesamtgewicht
§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
§ 35 Motorleistung
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
§ 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
§ 35c Heizung und Lüftung
§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
§ 35e Türen
§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
§ 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
§ 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
§ 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
§ 36 Bereifung und Laufflächen
§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
§ 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
§ 38 Lenkeinrichtung
(1) Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen. Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
(4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen.
§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
§ 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
§ 39 Rückwärtsgang
§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
§ 41b Automatischer Blockierverhinderer
§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
§ 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 44 Stützeinrichtung und Stützlast
§ 45 Kraftstoffbehälter
§ 46 Kraftstoffleitungen
§ 47 Abgase
§ 47a (weggefallen)
§ 47b (weggefallen)
§ 47c Ableitung von Abgasen
§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
§ 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
§ 47f Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
§ 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
§ 51a Seitliche Kenntlichmachung
§ 51b Umrissleuchten
§ 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
§ 52a Rückfahrscheinwerfer
§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
§ 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
§ 53c Tarnleuchten
§ 53d Nebelschlussleuchten
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
§ 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
§ 54b Windsichere Handlampe
§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen
§ 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
§ 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
§ 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 58 Geschwindigkeitsschilder
§ 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
§ 60 (weggefallen)
§ 60a (weggefallen)
§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
3.
Andere Straßenfahrzeuge
Andere Straßenfahrzeuge
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften