Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012) : § 66 Rückspiegel
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012) : § 66 Rückspiegel
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
Inhaltsübersicht
A.
Personen (weggefallen)
Personen (weggefallen)
B.
Fahrzeuge
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
Pflichtversicherung (weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
3.
Andere Straßenfahrzeuge
Andere Straßenfahrzeuge
§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger
§ 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
§ 64b Kennzeichnung
§ 65 Bremsen
§ 66 Rückspiegel
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.
§ 66a Lichttechnische Einrichtungen
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften