Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012) : § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
Inhaltsübersicht
A.
Personen (weggefallen)
Personen (weggefallen)
B.
Fahrzeuge
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
Pflichtversicherung (weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
3.
Andere Straßenfahrzeuge
Andere Straßenfahrzeuge
§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger
§ 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
§ 64b Kennzeichnung
§ 65 Bremsen
§ 66 Rückspiegel
§ 66a Lichttechnische Einrichtungen
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
- 1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1); - 1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 2); - 2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2); - 3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas; - 4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4); - 5.
Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist; - 6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von - a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind), - b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen, - c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind, - d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen, - e)
Langbäumen, - f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
- 7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50); - 8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1); - 8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4); - 8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6); - 9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c); - 9a.
Umrissleuchten (§ 51b); - 10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1); - 11.
Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3); - 11a.
nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a); - 12.
Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4); - 12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a); - 13.
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b); - 14.
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2); - 15.
Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung); - 16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3); - 16a.
Nebelschlussleuchten (§ 53d); - 17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54); - 17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5); - 18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung); - 19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3); - 19a.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a); - 20.
Fahrtschreiber (§ 57a); - 21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung); - 21a.
Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 12 Fahrzeugzulassungs-Verordnung); - 22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1); - 23.
(weggefallen) - 24.
(weggefallen) - 25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen; - 26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung); - 27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
- 1.
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt, - 2.
Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind, - 3.
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2018/858 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder eines Einzelrechtsaktes oder einer Einzelregelung erfüllt.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
- 1.
einer Schlussleuchte für rotes Licht, - 2.
einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein.
- 1.
ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder - 2.
Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder - 3.
mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie Anordnung der Bedienteile nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23), sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.
- 1.
nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder - 2.
der Antriebsmotor als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Lichttechnische Einrichtung | Minimale Höhe [mm] | Maximale Höhe [mm] |
---|---|---|
Scheinwerfer für Abblendlicht | 400 | 1 200 |
Rückstrahler vorne | 400 | 1 200 |
Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler | 250 | 1 200 |
§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften