Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012) : Muster 2d (§ 20)
Vorbemerkungen
Inhaltsübersicht
A.
Personen (weggefallen)
Personen (weggefallen)
B.
Fahrzeuge
Fahrzeuge
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 68 Zuständigkeiten
§ 69 (weggefallen)
§ 69a Ordnungswidrigkeiten
§ 69b (weggefallen)
§ 70 Ausnahmen
§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
§ 72 Übergangsbestimmungen
§ 73 Technische Festlegungen
(XXXX) Anlage I bis VII (weggefallen)
Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)
Untersuchung der Fahrzeuge
Untersuchung der Fahrzeuge
Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2)
Durchführung der Hauptuntersuchung
Durchführung der Hauptuntersuchung
Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2)
Anerkennung von Überwachungsorganisationen
Anerkennung von Überwachungsorganisationen
Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2)
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4)
Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3)
Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8)
Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Anlage IXa (weggefallen)
Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8)
Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i)
Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
Anlage XI (zu § 47a)
(weggefallen)
(weggefallen)
Anlage XIa (zu § 47a)
(weggefallen)
(weggefallen)
Anlage XIb (zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2)
(weggefallen)
(weggefallen)
Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b)
Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
Anlage XIII (§ 34a Absatz 3)
Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
Anlage XIV (zu § 48)
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
Anlage XV (zu § 49 Absatz 3)
Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2)
Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6)
Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2)
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1)
Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1)
Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4)
Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4)
Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4)
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4)
Teilegutachten
Teilegutachten
Anlage XX (weggefallen)
Anlage XXI (§ 49 Absatz 3)
Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
Anlage XXII (zu § 47 Absatz 3b und 3c)
Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NO
x
-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NO
x
für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NO
x
MS-Pkw)
Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NO x -Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NO x für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NO x MS-Pkw)
Anlage XXIII (zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
Anlage XXIV (zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
Anlage XXV (zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8)
Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)
EG-Fahrzeugklassen
EG-Fahrzeugklassen
Anhang
(XXXX) Muster 1 bis 2c (weggefallen)
Muster 2d (§ 20)
Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Ausgestaltung der Datenbestätigung
- 1.
Trägermaterial Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben. - 2.
Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.
Datenbestätigung für das nachfolgend beschriebene Fahrzeug zum Zwecke der Vorlage |
|
Feld2 | Teil II3 | Bezeichnung | Daten2 |
D.1 | X | Marke | ||
D.2 | X | Typ | ||
Variante | ||||
Version | ||||
D.3 | X | Handelsbezeichnung(en) | ||
E | X | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | ||
F.1 | Technisch zulässige Gesamtmasse in kg | |||
F.2 | Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg | |||
G | Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse) | |||
J | X | Fahrzeugklasse | ||
K | X | Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE | ||
L | Anzahl der Achsen | |||
O | Technisch zulässige Anhängelast in kg | O.1 gebremst in kg | ||
O.2 ungebremst in kg | ||||
P.1 | X | Hubraum in cm3 | ||
P.2 P.4 | X | Nennleistung in kW Nenndrehzahl bei min-1 | ||
P.3 | X | Kraftstoffart oder Energiequelle | ||
Q | Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krädern) | |||
R | X | Farbe des Fahrzeugs | ||
S.1 | Sitzplätze einschließlich Fahrersitz | |||
S.2 | Stehplätze | |||
T | Höchstgeschwindigkeit in km/h | |||
U.1 | Standgeräusch in dB (A) | |||
U.2 | Drehzahl in min-1zu U.1 | |||
U.3 | Fahrgeräusch in dB (A) | |||
V.7 | CO2(in g/km) | |||
V.9 | Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse | |||
(2) | X | Hersteller-Kurzbezeichnung | ||
(2.1) | X | Code zu (2) | ||
(2.2) | X | Code zu (D.2) mit Prüfziffer | Typ/Variante/Variation | |
Prüfziffer | ||||
(3) | X | Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer | ||
(4) | X | Art des Aufbaus | ||
(5) | X | Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus | ||
(6) | X | Datum zu K | ||
(7.1) | Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg: | Achse 1 | ||
(7.2) | Achse 2 | |||
(7.3) | Achse 3 | |||
(8.1) | Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedstaat in kg | Achse 1 | ||
(8.2) | Achse 2 | |||
(8.3) | Achse 3 | |||
(9) | Anzahl der Antriebsachsen |
Fortsetzung4: | Datenbestätigung für das Fahrzeug |
(2) Hersteller-Kurzbezeichnung | |
E Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Feld | Teil II | Bezeichnung | Daten |
(10) | X | Code zu P.3 | |
(11) | X | Code zu R | |
(12) | Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3 | ||
(13) | Stützlast in kg | ||
(14) | Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse | ||
(14.1) | Code zu V.9 oder (14) | ||
(15.1) | Bereifung – Achse 1 | ||
(15.2) | Bereifung – Achse 2 | ||
(15.3) | Bereifung – Achse 3 | ||
(18) | Länge in mm | ||
(19) | Breite in mm | ||
(20) | Höhe in mm | ||
(22) | Bemerkungen und Ausnahmen [Hinweis: Es sind nur solche Angaben einzutragen, die nach dem Leitfaden vorgesehen sind] | ||
(22a) | [Hinweis: Raum für weitere Angaben des Genehmigungsinhabers zur technischen Fahrzeugbeschreibung, die nicht in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden] | ||
(23) | X | Raum für interne Vermerke des Herstellers | [Hinweis: Bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zwingend anzugeben: Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben am: mit der Nummer: ansonsten weitere interne Herstellerangaben, z. B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Barcode möglich] |
Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten5:
- •
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird heute bescheinigt. - •
Die Übereinstimmung mit der unter Feld K und (6) angegebenen ABE und dem gleichnamigen Typ ggf. nebst Variante/Version bzw. Ausführung wird bestätigt. - •
Für die Zulassung ist ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich.
Datum | |
Firma | |
Unterschrift | i. V. (xxxx) |