Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO 1997) : Wahlunterlagen

Wahlordnung für die Sozialversicherung:

Zweiter Teil
Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung

Erster Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

Zweiter Unterabschnitt
Wahlunterlagen

§ 33 Wahlausweise

(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahlausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird.
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Abs. 2 bis 4

(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er hat bei

0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und

je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.

(3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten mehrere Wahlausweise.
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.

§ 34 Ausstellung der Wahlausweise

(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum 51. Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der erforderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen. Dabei sorgen sie dafür, daß eine mißbräuchliche Verwendung von Stimmzetteln verhindert wird.
(2) Die Wahlausweise werden von den Versicherungsträgern oder, soweit das in den nachfolgenden Vorschriften besonders bestimmt ist, durch die anderen in § 55 Abs. 2

(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.

(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
die Versicherungsträger,
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
die Gemeindeverwaltungen,
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
die Bundesagentur für Arbeit.

(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass an Stelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen ausgestellt und den Wahlberechtigten zusammen mit den übrigen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens am 51. und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag ausgehändigt oder übermittelt. Die Aushändigung hat zu erfolgen, ohne daß es einer besonderen Anforderung durch den Wahlberechtigten bedarf. Soweit besondere Gründe vorliegen, können die Wahlunterlagen mit Zustimmung des Wahlbeauftragten bereits vorher ausgehändigt oder übermittelt werden. Der Wahlbeauftragte kann anordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bundesland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 3 zur Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten unzulässig; die Information der Wahlberechtigten durch die Versicherungsträger über Zweck und Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung ist zulässig.
(4) Wahlberechtigte, die bis zum 20. Tag vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten haben, sollen ihre Ausstellung spätestens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag beantragen. Später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, zu entsprechen.
(5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt werden, haben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaftmachung verlangt werden.
(6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte einen Antrag auf Ausstellung des Wahlausweises stellen müssen, und bestimmt dazu das Nähere.

§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung

(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise auf Antrag.
(2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzugeben.
(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4

(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er hat bei

0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und

je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.

(3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl begrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt.
(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus und benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.

§ 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer

(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(2) Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

§ 37 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte

(1) Die Wahlausweise werden
1.
vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,
2.
vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.
(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen lassen.
(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohnstelle.
(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeitgeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Verordnung, sobald feststeht, daß eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet. Er kann hierbei bestimmen, daß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt und übermittelt. Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unternehmen ausschließlich mithelfende Familienangehörige beschäftigt sind.
(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern zusammen mit den Wahlunterlagen eine zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung von Wahlausweisen zu übersenden. Die Arbeitgeber haben diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen.
(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis zum 18. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlausweise mitzuteilen.

§ 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher

(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

§ 39 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende

Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8

(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

Buchstabe b und c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Schüler, Lernenden und Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen hat. Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe Stelle, hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.

§ 40 Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte

Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2

(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören

1.
bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,
2.
bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
3.
bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.

(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören

1.
die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,
2.
bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
3.
bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

1.
die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
2.
die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.

(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

§ 41 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge

(1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 oder 8 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen sind zulässig. In Anlage 7 werden für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte jeweils die Wörter "Gruppe der Versicherten" durch die Wörter "Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" ersetzt.
(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:
1.
Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.
2.
Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihenfolge die Ordnungsnummer.
3.
Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen entfallen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorschlagsliste eines Listenträgers, zu dem sich nach der vorhergehenden Wahl mehrere Listenträger zusammengeschlossen haben.
4.
Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, werden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes Vorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten sind.
5.
Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf
-
je 1 Stimme,
-
je 5 Stimmen,
-
je 10 Stimmen,
-
je 50 Stimmen,
-
je 100 Stimmen oder
-
je 500 Stimmen
zu lauten.
(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach dem Muster der Anlage 9, Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 10 und Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. Der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen lassen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.
(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für die allgemeinen Rentenversicherung aus weißem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die Krankenversicherung aus hellblauem Papier sein; sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite rechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unten mit einem 0,5 Zentimeter breiten roten Rand zu versehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.
(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbeitung anpassen. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.

§ 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise

(1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden.
(2) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden. Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teilnehmen. Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 bis 5

Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.

gilt entsprechend. Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.
(3) Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. Diese Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlausschusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig durchgeführt werden. Mit der Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß nach gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen. Abweichend von dem Muster der Anlage 10 sind die Wahlbriefumschläge
a)
auf der Vorderseite mit dem Vermerk "Wahlbriefnummer (siehe Merkblatt):" und
b)
auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu versehen: "In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. Keinen Absender angeben!"
(4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten einzuholen.

§ 33 Wahlausweise

(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er hat bei

0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und

je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.

(3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.

§ 34 Ausstellung der Wahlausweise

(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.

(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
die Versicherungsträger,
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
die Gemeindeverwaltungen,
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
die Bundesagentur für Arbeit.

(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass an Stelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.

§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er hat bei

0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und

je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.

(3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.

§ 37 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 39 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende

(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 40 Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören

1.
bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,
2.
bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
3.
bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.

(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören

1.
die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,
2.
bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
3.
bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

1.
die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
2.
die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.

(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.

§ 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise

Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.