Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) : Anwendungsbereich
Allgemeines, Bankentgelte, Wirtschaftsrecht, Anlegerrecht, Versicherungsrecht
§ 15 Ausnahme für das Arbeitsrecht
Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.