Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) : Sonstige Rechte des Urhebers
Inhaltsübersicht
Teil 1
Urheberrecht
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
Das Werk
Abschnitt 3
Der Urheber
Der Urheber
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
Verwertungsrechte
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
§ 26 Folgerecht
- 1.
4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, - 2.
3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, - 3.
1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, - 4.
0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro, - 5.
0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Verwandte Schutzrechte
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Besondere Bestimmungen für Filme
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen