Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) : Zu § 3b des Gesetzes
Inhaltsübersicht
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Zu § 3a des Gesetzes
Zu § 3a des Gesetzes
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Zu § 3b des Gesetzes
Zu § 3b des Gesetzes
§ 2 Verbindungsstrecken im Inland
(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind
- 1.
ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und - 2.
inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn - a)
die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilometer und - b)
die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind.
(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen oder zwischen einem inländischen Seehafen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt werden, sind inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen und Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland zu behandeln.
(4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Freihäfen und die Insel Helgoland.
(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiße und die Oder sind die inländischen Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.
§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland
(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind
- 1.
ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und - 2.
inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn - a)
die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilometer und - b)
die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind.
(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen oder zwischen einem inländischen Seehafen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt werden, sind inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen und Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland zu behandeln.
(4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Freihäfen und die Insel Helgoland.
(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiße und die Oder sind die inländischen Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.
§ 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
- 1.
als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten; - 2.
als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
- 1.
ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und - 2.
inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn - a)
die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilometer und - b)
die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind.
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Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
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Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
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Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
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Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
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Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
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Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
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Zu § 4a des Gesetzes
Zu § 4a des Gesetzes
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Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
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Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
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Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
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Zu § 13b des Gesetzes
Zu § 13b des Gesetzes
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Zu § 14 des Gesetzes
Zu § 14 des Gesetzes
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Zu § 15 des Gesetzes
Zu § 15 des Gesetzes
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Zu § 15a des Gesetzes
Zu § 15a des Gesetzes
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Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
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Zu § 22 des Gesetzes
Zu § 22 des Gesetzes
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Zu § 23 des Gesetzes
Zu § 23 des Gesetzes
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Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
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Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
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Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes