Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG) : Rechnungslegung und Transparenzbericht
Inhaltsübersicht
Teil 1
Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Teil 2
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 1
Innenverhältnis
Innenverhältnis
Abschnitt 2
Außenverhältnis
Außenverhältnis
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
Abschnitt 4
Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
Abschnitt 5
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Abschnitt 6
Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
Unterabschnitt 1
Informationspflichten
Informationspflichten
Unterabschnitt 2
Rechnungslegung und Transparenzbericht
Rechnungslegung und Transparenzbericht
§ 57 Jahresabschluss und Lagebericht
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
- 1.
die Einnahmen aus den Rechten, - 2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
(1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.
(2) Die Anlagerichtlinie muss
- 1.
der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) entsprechen; - 2.
gewährleisten, dass die Anlage der Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend oder in anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1798 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt; - 3.
gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.
§ 58 Jährlicher Transparenzbericht
Teil 3
Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Teil 4
Aufsicht
Aufsicht
Teil 5
Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften