Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) : Richter
andere, Verwaltungsrecht, Baugenehmigung allgemein, Bebauungsplan, Nutzungsuntersagung und -änderung
§ 15
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
Richter auf Probe, - 2.
Richter kraft Auftrags und - 3.
Richter auf Zeit.
(2) (weggefallen)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 16
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
§ 17
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
Richter auf Probe, - 2.
Richter kraft Auftrags und - 3.
Richter auf Zeit.
§ 18
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3