Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) : Gerichtsverwaltung
andere, Verwaltungsrecht, Baugenehmigung allgemein, Bebauungsplan, Nutzungsuntersagung und -änderung
§ 38
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
§ 39
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.