Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG) : Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
§ 59 Realisierungsfristen
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen. In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2, 3 und 6 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) (weggefallen)
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1.
zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein, - 2.
zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und - 3.
zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
(8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie
- 1.
sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote - a)
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgeboten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, - b)
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Mindestgebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maßgeblich ist, und
- 2.
prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 anhand des folgenden Verfahrens: - a)
Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maßgabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für das Gebot kein Zuschlag erteilt. - b)
Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge erteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der unter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.
(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 treffen.
VwVfG VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz ,
§ 73 Anhörungsverfahren § 73 Anhörungsverfahren , Abs. 1(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
- 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und - 2.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge - a)
Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und - b)
zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht
- 1.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 2.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 3.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 4.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
- 1.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1, - 2.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder - 3.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.
§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55
(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
- 1.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder - 2.
wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
- 1.
abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt, - 2.
abzüglich der vor Ablauf des 26. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder - 3.
abzüglich der vor Ablauf des 28. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
(2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend von Absatz 1 an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
- 1.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder - 2.
wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 48 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
- 1.
abzüglich der vor dem 48. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt, - 2.
abzüglich der vor dem 50. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, - 3.
abzüglich der vor dem 52. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
(3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
- 1.
wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach § 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder - 2.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden.
(4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
- 1.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder - 2.
wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
- 1.
abzüglich der vor Ablauf des 18. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, - 2.
abzüglich der vor Ablauf des 20. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder - 3.
abzüglich der vor Ablauf des 22. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.
(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
- 1.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder - 2.
wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.
- 1.
multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat, - 2.
multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat, und - 3.
multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.
(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge folgt.
(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
- 1.
die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben des Gebots, - 2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot, - 3.
die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit, - 4.
die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot, - 5.
das Erlöschen des Zuschlags, - 6.
die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und - 7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
- 1.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
- 2.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 30 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
- 3.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 70 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
- 4.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
- 5.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und - 2.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge - a)
Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und - b)
zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
- 1.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1, (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
- 2.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
- 3.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht
- 1.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 2.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 3.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 4.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
- 1.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1, - 2.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder - 3.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht
- 1.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 2.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 3.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 4.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
- 1.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1, - 2.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder - 3.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.
- 1.
der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und - 2.
es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.
(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 59 Absatz 2
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des Bieters
- 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen und - 2.
die nach § 59 Absatz 2 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
(4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
- 1.
die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere - a)
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und - b)
der Vogelzug nicht gefährdet wird, und
- 2.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, - 3.
die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird, - 4.
er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist, - 5.
er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist, - 6.
er mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist, - 7.
die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See bezieht, und - 8.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
- 1.
Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder - 2.
Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder - 2.
die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.
(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
- 1.
in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 (1) Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden
- 1.
die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach § 45 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch - a)
eine Bestandscharakterisierung, - b)
die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und - c)
eine Bestandsbewertung,
- 2.
eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert und - 3.
Berichte erstellt über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche.
- 1.
für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt worden sind, - 2.
für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung erforderlich ist.
(2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen
- 1.
die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 3, - 2.
soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt werden können, - a)
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Planfeststellung maßgeblichen Belange und - b)
bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Genehmigung maßgeblichen Kriterien.
(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.
- 2.
der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das durch Anpassung der Planung nicht beseitigt werden kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der Planung nicht zumutbar ist.
§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Zuschläge nach § 23
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie
- 1.
sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote - a)
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgeboten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, - b)
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Mindestgebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maßgeblich ist, und
- 2.
prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 anhand des folgenden Verfahrens: - a)
Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maßgabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für das Gebot kein Zuschlag erteilt. - b)
Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge erteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der unter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.
(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 treffen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 24
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute kommen, - 2.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachten Kalenderjahr, und - 3.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge - a)
Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und - b)
zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und - 2.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge - a)
Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und - b)
zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 56 Absatz 5
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind
- 1.
der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, - 2.
der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und - 3.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.
(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.
(5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf den geänderten Planfeststellungsbeschluss oder die geänderte Plangenehmigung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
- 1.
erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1; (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute kommen, - 2.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachten Kalenderjahr, und - 3.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge - a)
Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und - b)
zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie
- 1.
sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote - a)
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgeboten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, - b)
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Mindestgebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maßgeblich ist, und
- 2.
prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 anhand des folgenden Verfahrens: - a)
Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maßgabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für das Gebot kein Zuschlag erteilt. - b)
Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge erteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der unter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.
(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 treffen.
- 2.
erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 (1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
- 1.
die Marktprämie nach § 20, - 2.
eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder - 3.
einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
- 3.
erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute kommen, - 2.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachten Kalenderjahr, und - 3.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge - a)
Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und - b)
zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und - 2.
im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge - a)
Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und - b)
zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(2) Werden ganz oder teilweise
- 1.
ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur Genehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet, oder - 2.
ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmigung unwirksam,
(3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 73 Nummer 1
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:
- 1.
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie), - 2.
von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite, - 3.
in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.
§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
- 1.
nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
- 1.
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, - 2.
spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, - 3.
spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, - 4.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
- 2.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 60 Absatz 1 und 2 (1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht
- 1.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 2.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 3.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit, - 4.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und - 5.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
- 1.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1, - 2.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder - 3.
die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.
§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
(1) Abweichend von § 58
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange erfordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.
(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Geeignetheit festgestellt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfeststellung bedürfen.
- 1.
die Windenergieanlagen auf See und die zugehörigen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und - 2.
bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen.
(2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3
(1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- 1.
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - a)
sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger eingereichte Unterlagen und - b)
sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die denjenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,
- 2.
gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu verzichten - a)
auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung eingeräumten Rechte und - b)
auf sämtliche Rechte an den Untersuchungsergebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.
(2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zugehen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 folgt (materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inhabern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollständig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen Daten beziehen.
(5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- 1.
die Planfeststellung oder Genehmigung und das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Genehmigung und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu ersetzen sind und - 2.
an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die zuständige Landesbehörde tritt.
§ 67 Nutzung von Unterlagen
(1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
- 1.
erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu beenden, - 2.
erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und - 3.
erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Werden ganz oder teilweise
- 1.
ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur Genehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet, oder - 2.
ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmigung unwirksam,
(3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 73 Nummer 1 bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
- 1.
erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu beenden, - 2.
erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und - 3.
erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Werden ganz oder teilweise
- 1.
ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur Genehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet, oder - 2.
ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmigung unwirksam,
(3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 73 Nummer 1 bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
(4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
- 1.
die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere - a)
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und - b)
der Vogelzug nicht gefährdet wird, und
- 2.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, - 3.
die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird, - 4.
er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist, - 5.
er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist, - 6.
er mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist, - 7.
die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See bezieht, und - 8.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
- 1.
Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder - 2.
Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder - 2.
die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.
(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
(1) Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden
- 1.
die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach § 45 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch - a)
eine Bestandscharakterisierung, - b)
die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und - c)
eine Bestandsbewertung,
- 2.
eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert und - 3.
Berichte erstellt über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche.
- 1.
für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt worden sind, - 2.
für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung erforderlich ist.
(2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen
- 1.
die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 3, - 2.
soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt werden können, - a)
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Planfeststellung maßgeblichen Belange und - b)
bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Genehmigung maßgeblichen Kriterien.
(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.
(2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Absatz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung auf der betreffenden Fläche nach § 16
Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.