Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZZulV 1998) : § 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
§ 1 Allgemeine Vorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Farbstoffe
§ 4 Süßungsmittel
§ 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
(2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden:
§ 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung
§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser
§ 7 Höchstmengenfestsetzungen
§ 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen
§ 9 Kenntlichmachung
§ 9a Übergangsvorschrift
§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7)
Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind
Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7)
Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe
Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)
Allgemein zugelassene Zusatzstoffe
Allgemein zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)
Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe
Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)
Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind
Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind
Anlage 6 (zu § 6 und § 7)
In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe
In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 6a (zu § 6a)
Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind
Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind
Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1)
Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke
Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke